Steuerreport / Inhaltsübersicht

Randziffern

1.0 Wie vermeide ich Renten-Steuer? 2
1.1 Weniger Renten-Steuer durch Minderung der Einkünfte 3
1.1.1 Minderung der Vermietungseinkünfte 4
• Tipp 1: Übertragung von Grundbesitz 5
Vermögen für die Familie sichern 6
• Tipp 2: Dem Lebenspartner Mieteinkünfte zuschanzen 7
• Tipp 3: Zahlung am Jahresende / Vorauszahlungen 8
• Tipp 4: Vermietungsverluste mit der Rente verrechnen 10
• Tipp 4: Eltern im Rentenalter als künftige Mieter 13
Kapitalwert der Rente berechnen 14
1.1.2 Minderung der Kapitaleinkünfte 15
• Grundsätzliches zur Abgeltungsteuer 16
• Tipp: Steuerfreie Beträge der Enkelkinder ausschöpfen 17
Mitteilungspflichten bei der Vermögensübertragung 18
1.1.3 Freibeträge als Übungsleiter, Vormund oder im Ehrenamt 19
1.2 Weniger Renten-Steuer durch Minderung des Einkommens 20
1.2.1 Abzug von Sonderausgaben 21
• Tipp: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten – Zeile 40 Hauptformular 22
• Studium im Alter / Ausbildungskosten – Zeile 43 Hauptformular 23
• Spendenabzug – Zeile 45 Hauptformular 24
1.2.2 Abzug von außergewöhnlichen Belastungen 25
• Tipp: Ein Jahr klotzen, ein Jahr kleckern 26
• Pauschbetrag wegen Behinderung beantragen – Zeile 61 Hauptformular 27
• Pflege-Pauschbetrag – Zeilen 65 – 66 Hauptformular 29
• Tatsächliche Pflegekosten oder Pauschbetrag von 3.700 € 30
• Pflegekosten ohne Pflegestufe? – Zeile 71 Hauptformular 31
• Kosten im Pflegeheim – Zeile 67 Hauptformular 32
• Tipp 1: Kosten im Pflegeheim 34
• Tipp: Übernahme von Pflegekosten 35
• Krankheitskosten absetzen – Zeile 67 Hauptformular 36
Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen 37
• Umzugskosten / Umbaukosten als mittelbare Krankheitskosten 38
1.2.3 Kinderermäßigung für ein Enkelkind – Zeile 10 Anlage Kind 39
1.2.3 • Enkelkind behindert – Zeile 64 Anlage Kind 40
1.3 Steuerermäßigungen kassieren – Zeilen 69 bis 77 Hauptformular 41
• Pflege- und Betreuungsleistungen 43
• Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim 44
• Tipp: Haushaltsnahe Pflegeleistungen im Heim 45
• Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift / Altenheim 46
• Zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar 47
• Haushaltsnahe Pflegekosten zu Gunsten Dritter 48
• Handwerkerleistungen – Zeile 73 Hauptvordruck 49
Handwerkerleistungen, die der Fiskus mit bezahlt 50
Neubauten 51
Neue Gartenanlage 52
2.0 Die Steuererklärung der Rentner 53
• Übergangsphase für die Neuregelung 54
• Absetzbare Rentenbeiträge, Höchstbeträge 54.1
• Besteuerung der Betriebsrenten und sonstigen Renten aus? 54.2
• Renten-Steuer in Beispielen 55
• Schema zur Berechnung der Renteneinkünfte 56
• Steuererklärung: Pflicht oder nicht? 57
• Zusätzliche Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung? 58
• Einkünfte aus einem regulären Arbeitsverhältnis 59
• Einkünfte als Minijobber 60
• Einkünfte als Aushilfskraft 61
• Einkünfte aus einem Ehrenamt 62
• Einkünfte aus Kapitalerträgen 63
2.1 Begriff Leibrente 64
2.2 Leibrenten / Abgrenzung zu Pensionen 65
• Steuerfreie Renten 66
• Steuerpflichtige Renten 67
• Abgrenzung zu Pensionen 68
2.2.1 Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 Anlage R 69
• Besteuerung in der Übergangsphase 70
• Der Rentenfreibetrag 71
• Tipp: Statt Rente eine Kapitalauszahlung 72
• Besteuerungstabelle 1 für Basis-Leibrenten 73
Der Rentenfreibetrag (Tabelle) 74
2.2.2 Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R 75
• Besteuerungstabelle für private Leibrenten 76
• Besteuerung von abgekürzten privaten Leibrenten 77
• Besteuerungstabelle 3 für abgekürzte private Leibrenten 78
2.3 Renten aus Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten – Zeilen 31 bis 49 79
2.4 Das elektronische Meldeverfahren für Rentenbezüge 80
• Angaben zur Höhe der Rente 82
• Auslandsrentner 83
2.5 So wird die Anlage R ausgefüllt 84
2.5.1 Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 der Anlage R 85
• Ausfüllhilfe anfordern 86
• Berechnung der Renteneinkünfte 87
Zeile 4 – Basis-Leibrenten 88
• Rentner sanieren die Staatskasse 89
Zeile 5 – Rentenbetrag 90
• Praktischer Fall: Witwenrente mit Betriebspension 91
• Tipp: Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 94
Zeile 6 – Rentenanpassungsbeträge 95
Mütterrente 95.1
• Tipp: Rentenanpassungsbeträge rekonstruieren 97
Zeile 7 – Beginn der Rente 99
Zeilen 8 und 9 – Beginn und Ende der vorhergehenden Rente 100
• Praktischer Fall: Erwerbsminderungsrente und Altersrente 101
Zeile 10 - Nachzahlungen für mehrere Jahre 102
• Tipp: Nachzahlung gekürzt? Berichtigung verlangen! 103
Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel 104
Voraussetzungen für die Öffnungsklausel 105
• Tipp: Die lukrative Öffnungsklausel 106
2.5.2 Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R 107
Zeile 14 – Art der Leibrente 109
Zeile 15 – Rentenbetrag 110
Zeile 16 – Beginn der Rente 111
Zeile 17 bis 19 – zeitlich befristete Leibrenten 112
Zeile 17 – Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten 113
Zeile 18 – Die Rente erlischt mit dem Tod von 114
Zeile 19 – Die Rente erlischt / wird umgewandelt spätestens am 115
Zeile 20 – Nachzahlungen für mehrere Jahre 116
2.5.3 Riester-Renten, Renten aus Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Zusatzversorgung (VBL / ZVK) – Zeilen 31 – 49 Anlage R 117
2.5.3 • Die Leistungsmitteilung als Navigator 118
2.5.4 2.5.4 Werbungskosten – Zeilen 50 bis 57 119
Zeile 50 – Werbungskosten zu den Zeilen 5 und 15 (Leibrenten) 120
• Tipp: Vorweggenommene Werbungskosten – Versorgungsausgleich 121
3.0 Mit 67 Jahren … Tipps für Senioren 122
3.1 Die gesetzliche Rente ist sicher, aber … 123
3.2 Rentenformel, so rechnet die Rentenkasse 124
• Sparbüchse Rentenkasse 125
• Der Eckrentner zum Vergleich 126
3.3 Wichtige Tipps bei Weiterarbeit 127
- Mindestlohn für Rentner? 128
- In der alten Firma weiterarbeiten dank Flexi-Rente 129
• Weiter- und Nebenarbeit im Einzelnen 130
• Tipp: Kniffe, die gesetzliche Rentenversicherung aufzupolstern 131
• Tipp: Jungrentner weiter im Höhenrausch 132
Anhang
Das Veranlagungsschema

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2.2.1 Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 Anlage R

Altersrenten sind Basis-Leibrenten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Basis-Leibrenten werden mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 EStG / Tabelle 1 (Rz 73) besteuert.

Eine Basis-Leibrente liegt vor, wenn der Vertrag den Aufbau einer Altersversorgung vorsieht, bei der ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorgesehen ist und die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen beginnt (bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 60. Lebensjahrs maßgebend).

Zu den Basis-Leibrenten gehören die Renten aus

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• Besteuerung in der Übergangsphase

Basis-Leibrenten werden ab 2005 langfristig in voller Höhe besteuert. Die volle Besteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Vielmehr steigt der Besteuerungsanteil dieser Renten schrittweise von 50 % im Jahre 2005 auf 100 % im Jahre 2040 an. Für diejenigen Rentner, die in 2016 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil bereits 72 % (§ 22 EStG Besteuerungstabelle Rz 73).

Dies bedeutet: Die Basis-Leibrenten werden innerhalb einer bis in das Jahr 2040 reichenden Übergangsphase jahrgangsweise in die vollständige Besteuerung überführt. Diese Regelung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von ausländischen Versorgungsträgern.

Die Besteuerungstabelle Rz 73 zeigt, wie sich der Besteuerungsanteil Jahr für Jahr (für jeden neuen Rentnerjahrgang) erhöht. Die Erhöhung beträgt jährlich 2 % bis 2020, ab dem Jahr 2021 um jährlich 1 %. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt also davon ab, wann der Steuerzahler in Rente geht. Jeder neue Rentnerjahrgang wird somit einheitlich besteuert. Auf das Alter des Rentners kommt es nicht an, nur auf das Jahr des Rentenbeginns.

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• Der Rentenfreibetrag

In der Übergangsphase bis zum Jahr 2039 wird nur ein Teil der Rente besteuert (Besteuerungsanteil). Der Rest besteht in einem Freibetrag (Rentenfreibetrag). 

Wesentlicher Inhalt der Rentenbesteuerung ist in der Übergangsphase dieser  Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der  Rentenfreibetrag  ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente. 

Der Besteuerungsanteil der sogenannten Basisrente wird über den Abzug eines Freibetrags vom Bruttobetrag der Rente geregelt. Der Freibetrag wird aus der Besteuerungstabelle 1 in § 22 Nr. 1 EStG (Rz 73) abgeleitet.

Gesetzliche Grundlage ist die Tabelle 1 in § 22 Nr. 1 EStG. Dort wird Besteuerungsanteil von Basisrenten in einem Prozentsatz angegeben, dessen Höhe davon abhängt, in welchem Jahr die Rente zu laufen begonnen hat. Der Rentenfreibetrag wird immer auf der Basis des ersten vollen Rentenjahres berechnet.

Für den Prozentsatz ist also maßgebend das Jahr des Rentenbeginns, für die Berechnung des Freibetrag die Höhe der Rente im Jahr danach. 

Nun sollte man eigentlich denken, wenn ein bestimmter Teil der Rente steuerpflichtig ist, dann ist der Rest steuerfrei. Das ist im Prinzip richtig, allerdings hat sich der Gesetzgeber einen Trick einfallen lassen, indem er den steuerfreien Teil der Rente als festen Freibetrag ausgestaltet hat, der lebenslang gilt. Auf diese Weise sind spätere Rentensteigerungen in voller Höhe steuerpflichtig.

Der in Tabelle 1 ausgewiesene Prozentsatz der Bruttorente wird also als fester Freibetrag von der jeweiligen Jahresrente abgezogen. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im ersten vollen Rentenjahr, also praktisch zu Beginn der Rente, auf der Basis des Prozentsatzes aus Tabelle 1 ermittelt und dann als Rentenfreibetrag in Euro eingefroren. In dieser Höhe gilt er lebenslang. Durch diesem »Lebensfreibetrag« werden alle in Zukunft anfallenden Rentenanpassungen voll steuerpflichtig.

Beispiel: Berechnung des Rentenfreibetrages

Rentenbeginn 2015, Besteuerungsanteil somit 70 %


Jahresbetrag der Rente 2016

12.000 €

Rentenfreibetrag 30 % (Rentenbeginn 2015) =

3.600 €

Steuerpflichtiger Anteil der Rente

8.400 €

Der Freibetrag von 3.600 € bleibt lebenslang.

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• Tipp: Statt Rente eine Kapitalauszahlung

Renten aus der Basisversorgung werden mit einem dem sog. Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG erfasst. Der Besteuerungsanteil beträgt 72 %, wenn die Rente in 2016 zu laufen begonnen hat. Der Besteuerungsanteil drückt sich in einem Rentenfreibetrag aus.

Zur Basisversorgung gehören neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Rürup-Renten auch Rentenzahlungen aus den berufsständischen Versorgungswerken. Die dort Versicherten können sich auch wahlweise ihre Ansprüche durch eine Kapitalabfindung auszahlen lassen.

Beispiel:

Der Steuerzahler hat nach Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2016 von seinem berufsständischen Versorgungswerk eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € erhalten. Die Kapitalabfindung ist entsprechend dem Besteuerungsanteil für 2016 mit 72 % = 252.000 € versteuern. Weil es sich hierbei um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG anzuwenden (BFH 23.10.2013 – X R 3/12). Dabei wird die Steuer für die außerordentlichen Einnahmen zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags berechnet und sodann verfünffacht.

Mit unserem geliebten Tier stirbt eine Ära.
(Hilmar Klute, SZ)

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• Besteuerungstabelle 1 für Basis-Leibrenten

Der Besteuerungsanteil ab 2005 beträgt mindestens 50 % und steigt bis 2040 nach und nach auf 100 % an. Für die Höhe des Besteuerungsanteils ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.

Rententabelle für Basis-Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Doppelbuchst. a EStG)