Randziffern |
1.0 | Wie vermeide ich Renten-Steuer? | 2 |
1.1 | Weniger Renten-Steuer durch Minderung der Einkünfte | 3 |
1.1.1 | Minderung der Vermietungseinkünfte | 4 |
• Tipp 1: Übertragung von Grundbesitz | 5 | |
Vermögen für die Familie sichern | 6 | |
• Tipp 2: Dem Lebenspartner Mieteinkünfte zuschanzen | 7 | |
• Tipp 3: Zahlung am Jahresende / Vorauszahlungen | 8 | |
• Tipp 4: Vermietungsverluste mit der Rente verrechnen | 10 | |
• Tipp 4: Eltern im Rentenalter als künftige Mieter | 13 | |
Kapitalwert der Rente berechnen | 14 | |
1.1.2 | Minderung der Kapitaleinkünfte | 15 |
• Grundsätzliches zur Abgeltungsteuer | 16 | |
• Tipp: Steuerfreie Beträge der Enkelkinder ausschöpfen | 17 | |
Mitteilungspflichten bei der Vermögensübertragung | 18 | |
1.1.3 | Freibeträge als Übungsleiter, Vormund oder im Ehrenamt | 19 |
1.2 | Weniger Renten-Steuer durch Minderung des Einkommens | 20 |
1.2.1 | Abzug von Sonderausgaben | 21 |
• Tipp: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten – Zeile 40 Hauptformular | 22 | |
• Studium im Alter / Ausbildungskosten – Zeile 43 Hauptformular | 23 | |
• Spendenabzug – Zeile 45 Hauptformular | 24 | |
1.2.2 | Abzug von außergewöhnlichen Belastungen | 25 |
• Tipp: Ein Jahr klotzen, ein Jahr kleckern | 26 | |
• Pauschbetrag wegen Behinderung beantragen – Zeile 61 Hauptformular | 27 | |
• Pflege-Pauschbetrag – Zeilen 65 – 66 Hauptformular | 29 | |
• Tatsächliche Pflegekosten oder Pauschbetrag von 3.700 € | 30 | |
• Pflegekosten ohne Pflegestufe? – Zeile 71 Hauptformular | 31 | |
• Kosten im Pflegeheim – Zeile 67 Hauptformular | 32 | |
• Tipp 1: Kosten im Pflegeheim | 34 | |
• Tipp: Übernahme von Pflegekosten | 35 | |
• Krankheitskosten absetzen – Zeile 67 Hauptformular | 36 | |
Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen | 37 | |
• Umzugskosten / Umbaukosten als mittelbare Krankheitskosten | 38 | |
1.2.3 | Kinderermäßigung für ein Enkelkind – Zeile 10 Anlage Kind | 39 |
1.2.3 | • Enkelkind behindert – Zeile 64 Anlage Kind | 40 |
1.3 | Steuerermäßigungen kassieren – Zeilen 69 bis 77 Hauptformular | 41 |
• Pflege- und Betreuungsleistungen | 43 | |
• Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim | 44 | |
• Tipp: Haushaltsnahe Pflegeleistungen im Heim | 45 | |
• Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift / Altenheim | 46 | |
• Zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar | 47 | |
• Haushaltsnahe Pflegekosten zu Gunsten Dritter | 48 | |
• Handwerkerleistungen – Zeile 73 Hauptvordruck | 49 | |
Handwerkerleistungen, die der Fiskus mit bezahlt | 50 | |
Neubauten | 51 | |
Neue Gartenanlage | 52 | |
2.0 | Die Steuererklärung der Rentner | 53 |
• Übergangsphase für die Neuregelung | 54 | |
• Absetzbare Rentenbeiträge, Höchstbeträge | 54.1 | |
• Besteuerung der Betriebsrenten und sonstigen Renten aus? | 54.2 | |
• Renten-Steuer in Beispielen | 55 | |
• Schema zur Berechnung der Renteneinkünfte | 56 | |
• Steuererklärung: Pflicht oder nicht? | 57 | |
• Zusätzliche Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung? | 58 | |
• Einkünfte aus einem regulären Arbeitsverhältnis | 59 | |
• Einkünfte als Minijobber | 60 | |
• Einkünfte als Aushilfskraft | 61 | |
• Einkünfte aus einem Ehrenamt | 62 | |
• Einkünfte aus Kapitalerträgen | 63 | |
2.1 | Begriff Leibrente | 64 |
2.2 | Leibrenten / Abgrenzung zu Pensionen | 65 |
• Steuerfreie Renten | 66 | |
• Steuerpflichtige Renten | 67 | |
• Abgrenzung zu Pensionen | 68 | |
2.2.1 | Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 Anlage R | 69 |
• Besteuerung in der Übergangsphase | 70 | |
• Der Rentenfreibetrag | 71 | |
• Tipp: Statt Rente eine Kapitalauszahlung | 72 | |
• Besteuerungstabelle 1 für Basis-Leibrenten | 73 | |
Der Rentenfreibetrag (Tabelle) | 74 | |
2.2.2 | Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R | 75 |
• Besteuerungstabelle für private Leibrenten | 76 | |
• Besteuerung von abgekürzten privaten Leibrenten | 77 | |
• Besteuerungstabelle 3 für abgekürzte private Leibrenten | 78 | |
2.3 | Renten aus Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten – Zeilen 31 bis 49 | 79 |
2.4 | Das elektronische Meldeverfahren für Rentenbezüge | 80 |
• Angaben zur Höhe der Rente | 82 | |
• Auslandsrentner | 83 | |
2.5 | So wird die Anlage R ausgefüllt | 84 |
2.5.1 | Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 der Anlage R | 85 |
• Ausfüllhilfe anfordern | 86 | |
• Berechnung der Renteneinkünfte | 87 | |
Zeile 4 – Basis-Leibrenten | 88 | |
• Rentner sanieren die Staatskasse | 89 | |
Zeile 5 – Rentenbetrag | 90 | |
• Praktischer Fall: Witwenrente mit Betriebspension | 91 | |
• Tipp: Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung | 94 | |
Zeile 6 – Rentenanpassungsbeträge | 95 | |
Mütterrente | 95.1 | |
• Tipp: Rentenanpassungsbeträge rekonstruieren | 97 | |
Zeile 7 – Beginn der Rente | 99 | |
Zeilen 8 und 9 – Beginn und Ende der vorhergehenden Rente | 100 | |
• Praktischer Fall: Erwerbsminderungsrente und Altersrente | 101 | |
Zeile 10 - Nachzahlungen für mehrere Jahre | 102 | |
• Tipp: Nachzahlung gekürzt? Berichtigung verlangen! | 103 | |
Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel | 104 | |
Voraussetzungen für die Öffnungsklausel | 105 | |
• Tipp: Die lukrative Öffnungsklausel | 106 | |
2.5.2 | Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R | 107 |
Zeile 14 – Art der Leibrente | 109 | |
Zeile 15 – Rentenbetrag | 110 | |
Zeile 16 – Beginn der Rente | 111 | |
Zeile 17 bis 19 – zeitlich befristete Leibrenten | 112 | |
Zeile 17 – Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten | 113 | |
Zeile 18 – Die Rente erlischt mit dem Tod von | 114 | |
Zeile 19 – Die Rente erlischt / wird umgewandelt spätestens am | 115 | |
Zeile 20 – Nachzahlungen für mehrere Jahre | 116 | |
2.5.3 | Riester-Renten, Renten aus Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Zusatzversorgung (VBL / ZVK) – Zeilen 31 – 49 Anlage R | 117 |
2.5.3 | • Die Leistungsmitteilung als Navigator | 118 |
2.5.4 | 2.5.4 Werbungskosten – Zeilen 50 bis 57 | 119 |
Zeile 50 – Werbungskosten zu den Zeilen 5 und 15 (Leibrenten) | 120 | |
• Tipp: Vorweggenommene Werbungskosten – Versorgungsausgleich | 121 | |
3.0 | Mit 67 Jahren … Tipps für Senioren | 122 |
3.1 | Die gesetzliche Rente ist sicher, aber … | 123 |
3.2 | Rentenformel, so rechnet die Rentenkasse | 124 |
• Sparbüchse Rentenkasse | 125 | |
• Der Eckrentner zum Vergleich | 126 | |
3.3 | Wichtige Tipps bei Weiterarbeit | 127 |
- Mindestlohn für Rentner? | 128 | |
- In der alten Firma weiterarbeiten dank Flexi-Rente | 129 | |
• Weiter- und Nebenarbeit im Einzelnen | 130 | |
• Tipp: Kniffe, die gesetzliche Rentenversicherung aufzupolstern | 131 | |
• Tipp: Jungrentner weiter im Höhenrausch | 132 | |
Anhang | ||
Das Veranlagungsschema |
69
Altersrenten sind Basis-Leibrenten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Basis-Leibrenten werden mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 EStG / Tabelle 1 (Rz 73) besteuert.
Eine Basis-Leibrente liegt vor, wenn der Vertrag den Aufbau einer Altersversorgung vorsieht, bei der ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorgesehen ist und die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen beginnt (bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 60. Lebensjahrs maßgebend).
70
Basis-Leibrenten werden ab 2005 langfristig in voller Höhe besteuert. Die volle Besteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Vielmehr steigt der Besteuerungsanteil dieser Renten schrittweise von 50 % im Jahre 2005 auf 100 % im Jahre 2040 an. Für diejenigen Rentner, die in 2016 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil bereits 72 % (§ 22 EStG Besteuerungstabelle Rz 73).
Dies bedeutet: Die Basis-Leibrenten werden innerhalb einer bis in das Jahr 2040 reichenden Übergangsphase jahrgangsweise in die vollständige Besteuerung überführt. Diese Regelung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von ausländischen Versorgungsträgern.
Die Besteuerungstabelle Rz 73 zeigt, wie sich der Besteuerungsanteil Jahr für Jahr (für jeden neuen Rentnerjahrgang) erhöht. Die Erhöhung beträgt jährlich 2 % bis 2020, ab dem Jahr 2021 um jährlich 1 %. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt also davon ab, wann der Steuerzahler in Rente geht. Jeder neue Rentnerjahrgang wird somit einheitlich besteuert. Auf das Alter des Rentners kommt es nicht an, nur auf das Jahr des Rentenbeginns.
71
In der Übergangsphase bis zum Jahr 2039 wird nur ein Teil der Rente besteuert (Besteuerungsanteil). Der Rest besteht in einem Freibetrag (Rentenfreibetrag).
Wesentlicher Inhalt der Rentenbesteuerung ist in der Übergangsphase dieser Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente.
Der Besteuerungsanteil der sogenannten Basisrente wird über den Abzug eines Freibetrags vom Bruttobetrag der Rente geregelt. Der Freibetrag wird aus der Besteuerungstabelle 1 in § 22 Nr. 1 EStG (Rz 73) abgeleitet.
Gesetzliche Grundlage ist die Tabelle 1 in § 22 Nr. 1 EStG. Dort wird Besteuerungsanteil von Basisrenten in einem Prozentsatz angegeben, dessen Höhe davon abhängt, in welchem Jahr die Rente zu laufen begonnen hat. Der Rentenfreibetrag wird immer auf der Basis des ersten vollen Rentenjahres berechnet.
Für den Prozentsatz ist also maßgebend das Jahr des Rentenbeginns, für die Berechnung des Freibetrag die Höhe der Rente im Jahr danach.
Nun sollte man eigentlich denken, wenn ein bestimmter Teil der Rente steuerpflichtig ist, dann ist der Rest steuerfrei. Das ist im Prinzip richtig, allerdings hat sich der Gesetzgeber einen Trick einfallen lassen, indem er den steuerfreien Teil der Rente als festen Freibetrag ausgestaltet hat, der lebenslang gilt. Auf diese Weise sind spätere Rentensteigerungen in voller Höhe steuerpflichtig.
Der in Tabelle 1 ausgewiesene Prozentsatz der Bruttorente wird also als fester Freibetrag von der jeweiligen Jahresrente abgezogen. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im ersten vollen Rentenjahr, also praktisch zu Beginn der Rente, auf der Basis des Prozentsatzes aus Tabelle 1 ermittelt und dann als Rentenfreibetrag in Euro eingefroren. In dieser Höhe gilt er lebenslang. Durch diesem »Lebensfreibetrag« werden alle in Zukunft anfallenden Rentenanpassungen voll steuerpflichtig.
Rentenbeginn 2015, Besteuerungsanteil somit 70 %
Jahresbetrag der Rente 2016 |
12.000 € |
Rentenfreibetrag 30 % (Rentenbeginn 2015) = |
3.600 € |
Steuerpflichtiger Anteil der Rente |
8.400 € |
Der Freibetrag von 3.600 € bleibt lebenslang.
72
Renten aus der Basisversorgung werden mit einem dem sog. Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG erfasst. Der Besteuerungsanteil beträgt 72 %, wenn die Rente in 2016 zu laufen begonnen hat. Der Besteuerungsanteil drückt sich in einem Rentenfreibetrag aus.
Zur Basisversorgung gehören neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Rürup-Renten auch Rentenzahlungen aus den berufsständischen Versorgungswerken. Die dort Versicherten können sich auch wahlweise ihre Ansprüche durch eine Kapitalabfindung auszahlen lassen.
Der Steuerzahler hat nach Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2016 von seinem berufsständischen Versorgungswerk eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € erhalten. Die Kapitalabfindung ist entsprechend dem Besteuerungsanteil für 2016 mit 72 % = 252.000 € versteuern. Weil es sich hierbei um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG anzuwenden (BFH 23.10.2013 – X R 3/12). Dabei wird die Steuer für die außerordentlichen Einnahmen zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags berechnet und sodann verfünffacht.
Mit unserem geliebten Tier stirbt eine Ära.
(Hilmar Klute, SZ)
73
Der Besteuerungsanteil ab 2005 beträgt mindestens 50 % und steigt bis 2040 nach und nach auf 100 % an. Für die Höhe des Besteuerungsanteils ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.