Die Wiederaufnahme in Strafsachen

von

Dr. Klaus Marxen

Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin

Richter am Kammergericht Berlin i. R.

und

Dr. Frank Tiemann

Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam

Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin

 

3., neu bearbeitete Auflage

 

kein Alternativtext verfügbar

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Die Wiederaufnahme in Strafsachen › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt[1] Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Anmerkungen

[1]

RAK OLG-Bezirk München

Impressum

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ISBN 978-3-8114-5465-1

 

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Vorwort der Herausgeber

Anliegen des Wiederaufnahmerechts ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits herbeizuführen. Die in den §§ 359 ff. StPO verwirklichte, gesetzgeberische Konzeption misst dabei Aspekten der Rechtssicherheit tendenziell höheres Gewicht bei, indem einer Korrektur rechtskräftiger Fehlurteile enge Grenzen gesetzt werden. Hinzu kommt eine äußerst restriktive Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Rechtsprechung. Beides stieß in jüngerer Vergangenheit aus Anlass spektakulärer, medienwirksamer Fälle – wie etwa dem von Gustl Mollath – auch jenseits der Fachöffentlichkeit vermehrt auf Kritik. Gleichwohl ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers derzeit ebenso wenig in Sicht wie eine wachsende Bereitschaft der Rechtsprechung, eigene Fehler trotz bereits eingetretener Rechtskraft zu korrigieren. Nach wie vor befindet sich daher der Verurteilte, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten anstrebt, in einer ungünstigen Ausgangslage. Sein Verteidiger wird deshalb sein gesamtes anwaltliches Können in die Waagschale werfen müssen, um die Beachtung der rechtsstaatlichen Garantien zu gewährleisten, die der Beschuldigte auch in diesem Verfahrensabschnitt beanspruchen kann. Bei der Mehrzahl der Verteidiger gehört das Wiederaufnahmerecht indes nicht zum täglich Brot. Hinzu kommt die erhebliche Komplexität der Materie. Ohne sachkundige Anleitung wird eine erfolgversprechende anwaltliche Vertretung des Verurteilten daher in der Regel nicht gelingen. Dem trägt das vorliegende Werk Rechnung. In bewährter Manier bieten die Autoren Marxen und Tiemann dem Leser eine systematische, problemorientiere Darstellung des gesamten Wiederaufnahmerechts und erteilen überdies wertvolle Praxishinweise, wobei sie auf ihre langjährige richterliche Erfahrung zurückgreifen können. Dabei beschränken sie sich nicht etwa auf eine bloße Wiedergabe des wiederaufnahmerechtlichen Status quo, sondern hinterfragen diesen kritisch, um auf diese Weise zu einer – zweifelsohne wünschenswerten – Veränderung der diesbezüglichen Rechtsanwendungspraxis beizutragen.

Acht Jahre nach Erscheinen der zweiten Auflage war eine Neuauflage dringend geboten, um die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Jahren im Bereich des Wiederaufnahmerechts ergangen sind, angemessen berücksichtigen zu können. Auch neuere, einschlägige Publikationen wurden von den Autoren selbstverständlich ausgewertet. Am Ende des Buches finden sich – ebenso wie in anderen Bänden der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ – Muster von Verteidigerschriftsätzen, welche nicht nur weniger erfahrenen Mitgliedern der Zunft die Arbeit erleichtern sollen.


Im November 2013

Passau        Werner Beulke

Berlin        Alexander Ignor

Vorwort der Autoren

Das Wiederaufnahmerecht hat in jüngster Zeit mit spektakulären Fällen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen. Auf heftige öffentliche Kritik ist die restriktive Praxis der Wiederaufnahmegerichte gestoßen. Mehrfach bedurfte es einer obergerichtlichen Korrektur. Bestätigt sehen wir uns dadurch in dem Anliegen, zu einer sachgerechten Anwendung des Wiederaufnahmerechts beizutragen. Der Sache gerecht wird eine Praxis, in der die Verfahrensbeteiligten mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut sind und allseits ein Bewusstsein dafür vorhanden ist, dass auch rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, weil von Menschen gemacht, fehleranfällig sind. Dem entspricht die Konzeption dieses Buches, an der auch in der Neuauflage festgehalten wird. Eine eingehende Systematisierung soll einen Überblick verschaffen, das rasche Auffinden rechtlicher Probleme ermöglichen und die in der Praxis, gerade auch in der Praxis der Strafverteidigung, einzuhaltenden Arbeitsschritte kenntlich machen. Ferner wird durchgängig die restriktive Justizpraxis kritisch überprüft.

Für die Neuauflage sind die erforderlichen Aktualisierungen mit einem Schwerpunkt bei der Rechtsprechung vorgenommen worden. Der erheblichen Zunahme an Literatur, insbesondere an kommentierender Strafprozessrechtsliteratur, haben wir Rechnung getragen, soweit das im Rahmen einer auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung möglich und angebracht war.

Berlin, im November 2013        Klaus Marxen
       Frank Tiemann

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Vorwort der Autoren

 Abkürzungsverzeichnis

 Einleitung

 A.Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

 B.Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

Teil 1Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags

 A.Zulässigkeitsvoraussetzungen

  I.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

   1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen

    a)Antrag

    b)Sonstige allgemeine Prozessvoraussetzungen

   2.Statthaftigkeit

    a)Rechtskräftige Urteile

     aa)Vollrechtskräftige Sachurteile

     bb)Prozessurteile, insbesondere Einstellungsurteile

     cc)Teilrechtskräftige Urteile

    b)Rechtskräftige Strafbefehle

    c)Beschlüsse

   3.Antragsberechtigung

   4.Beschwer

   5.Zuständigkeit des Gerichts

    a)Örtliche Zuständigkeit

    b)Sachliche Zuständigkeit

  II.Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

   1.Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten

    a)Zulässige Antragsziele

     aa)Allgemein zulässige Antragsziele

      (1)Freisprechung und vergleichbare Entscheidungen

      (2)Strafmilderung

      (3)Andere Maßregelentscheidung

     bb)Speziell zulässiges Antragsziel in Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO: Schuldspruchänderung

    b)Form und Frist

    c)Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

     aa)Allgemeine Anforderungen

      (1)Geltendmachen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

       (a)Angabe eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

      (2)Anführen eines geeigneten Beweismittels

       (a)Beweismittel

       (b)Geeignetheit

     bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO

      (1)Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

      (2)Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

      (3)Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

      (4)Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

      (5)Neue Tatsachen oder Beweismittel, Nr. 5

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

        (aa)Tatsachen oder Beweismittel

        (bb)Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln

         (aaa)Neuheit von Tatsachen

         (bbb)Neuheit von Beweismitteln

        (cc)Geeignetheit

         (aaa)Erheblichkeit

         (bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

       (b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

        (aa)Tatsachen

        (bb)Beweismittel

        (cc)Neuheit

        (dd)Geeignetheit

         (aaa)Erheblichkeit

         (bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

      (6)Festgestellte Verletzung der Menschenrechtskonvention, Nr. 6

       (a)Bedeutung des § 359 Nr. 6 StPO

       (b)Gesetzliche Voraussetzungen

       (c)Schlüssiger Sachvortrag

       (d)Geeignete Beweismittel

       (e)Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

    d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

    e)Kein Verbrauch des Vorbringens

   2.Wiederaufnahmeantrag zuungunsten des Angeklagten

    a)Zulässige Antragsziele

    b)Form und Frist

    c)Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

     aa)Allgemeine Anforderungen

     bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 362 StPO

      (1)§ 362 Nr. 1 bis 3 StPO

      (2)Geständnis des Freigesprochenen, Nr. 4

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

    d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

    e)Kein Verbrauch des Vorbringens

 B.Zulässigkeitsverfahren

 C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

 D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 2Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

 A.Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

 B.Begründetheitsverfahren

  I.Erforderlichkeit der Beweisaufnahme

  II.Anordnung der Beweisaufnahme

  III.Durchführung der Beweisaufnahme

  IV.Schlussanhörung

 C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

  I.Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags

  II. Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Entscheidung über die Erneuerung der Hauptverhandlung

   1.Wirkungen der Wiederaufnahmeanordnung

   2.Erneuerung der Hauptverhandlung und weiteres Verfahren

    a)Das für die neue Hauptverhandlung zuständige Gericht

    b)Verfahren in der neuen Hauptverhandlung

    c)Entscheidungsmöglichkeiten des neu erkennenden Gerichts

   3.Entscheidung ohne neue Hauptverhandlung, § 371 Abs. 2 StPO

 D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 3Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten

 A.Weitere Aufklärung des Sachverhalts

 B.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers

  I.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren, § 364a StPO

   1.Voraussetzungen der Verteidigerbestellung

    a)Fehlende Verteidigung

    b)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

    c)Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrags

    d)Antragstellung

   2.Entscheidung über den Antrag und Rechtsbehelf

  II. Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens, § 364b StPO

   1.Voraussetzungen der Verteidigerbestellung

    a)Fehlende Verteidigung

    b)Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags

    c)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

    d)Mittellosigkeit des Verurteilten

    e)Antragstellung

   2.Entscheidung über den Antrag und Rechtsbehelf

Teil 4Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung

Teil 5Besonderheiten der Wiederaufnahme zugunsten eines Verstorbenen

Teil 6Besonderheiten der Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

 A.Bedeutung des § 79 Abs. 1 BVerfGG

 B.Zulässige Antragsziele

 C.Gesetzliche Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BVerfGG

 D.Schlüssiger Sachvortrag

 E.Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

Teil 7Besonderheiten der Wiederaufnahme in Bußgeldsachen

 A.Anfechtbare Bußgeldentscheidungen

 B.Antragsberechtigung

 C.Zuständigkeit des Gerichts

 D.Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

 E.Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen

 F.Wiederaufnahmeverfahren, Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und weiteres Verfahren

Teil 8Entschädigung des Verurteilten nach erfolgreicher Wiederaufnahme

 A.Der Entschädigungsanspruch

  I.Voraussetzungen einer Entschädigung dem Grunde nach

  II.Umfang des Entschädigungsanspruchs

 B.Das Entschädigungsverfahren

  I.Grundverfahren

  II.Betragsverfahren

Teil 9Muster von Verteidigerschriftsätzen

 Literaturverzeichnis

 Verzeichnis der Gesetzesstellen

 1.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 2.Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

 3.Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

 4.Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

 5.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 6.Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

 7.Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

 8.Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

 9.Grundgesetz (GG)

 10.Jugendgerichtsgesetz (JGG)

 11.Menschenrechtskonvention (MRK)

 12.Rechtspflegergesetz (RPflG)

 13.Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

 14.Strafgesetzbuch (StGB)

 15.Strafprozessordnung (StPO)

 16.Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)

 17.Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

 18.Zivilprozessordnung (ZPO)

 19.Zuständigkeitsergänzungsgesetz (ZEG)

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abl. Anm.

ablehnende Anmerkung

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AK

Alternativkommentar

allg.

allgemein

Alsb. E 1

Die strafprozessualen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, herausgegeben von Alsberg und Friedrich (1927), 1. Band

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt

AnwK

Anwaltkommentar

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

Az.

Aktenzeichen

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

BayVerfGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BB

Betriebsberater

Bd.

Band

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BT-Drucks.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

DAR

Deutsches Autorecht

ders.

derselbe

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

DRZ

Deutsche Rechtszeitschrift

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einl.

Einleitung

EuGRZ

Europäische Grundrechte-Zeitschrift

f.

folgende(r)

ff.

folgende

Fn.

Fußnote(n)

FS

Festschrift

GA

Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht

GG

Grundgesetz

GKG

Gerichtskostengesetz

GS

Der Gerichtssaal

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HK

Heidelberger Kommentar

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift)

hrsg. v.

herausgegeben von

insb.

insbesondere

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JMBl. NW

Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

JR

Juristische Rundschau

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

Justiz

Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht

KK

Karlsruher Kommentar

KK-OWiG

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

KMR

Kleinknecht/Müller/Reitberger

krit.

kritisch

LG

Landgericht

LK

Leipziger Kommentar

LR

Löwe-Rosenberg

Ls.

Leitsatz

m. abl. Anm.

mit ablehnender Anmerkung

m. Anm.

mit Anmerkung

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

M.-G.

Meyer-Goßner, Lutz

MRK

Menschenrechtskonvention

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

m. zust. Anm.

mit zustimmender Anmerkung

Nds. Rpfl.

Niedersächsische Rechtspflege

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer(n)

NStE

Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report

OLG

Oberlandesgericht

OLGSt

Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer(n)

Rpfleger

Rechtspfleger

RPflG

Rechtspflegergesetz

RRH

Rebmann, Kurt/Roth, Werner/Herrmann, Siegfried

RVG

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

S.

Seite(n)

s.

siehe

SchlHA

Schleswig-Holsteinische Anzeigen

SK

Systematischer Kommentar

sog.

sogenannt(e/er/es)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

Strafverteidiger-Forum

StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrRehaG

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StV

Strafverteidiger

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

u.

und

v.

von/vom

vgl.

vergleiche

Voraufl.

Vorauflage

VRS

Verkehrsrechts-Sammlung

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WuW/E

Wirtschaft und Wettbewerb/Entscheidungssammlung zum Kartellrecht

z.B.

zum Beispiel

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift)

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

zust. Anm.

zustimmende Anmerkung

Einleitung

Einleitung › A. Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

A. Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

1

Die Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen ist höchst unbefriedigend. Es bedarf keiner aufwändigen empirischen Untersuchung, um wissen zu können, dass die Misserfolgsquote bei Wiederaufnahmeanträgen außerordentlich hoch ist. Die Auskunft ist von jedem Richter oder Staatsanwalt zu erhalten, der mit Wiederaufnahmesachen befasst ist. Sofern dieser sich vor Berufsblindheit hat bewahren können, wird er zugeben, dass keineswegs entsprechend selten rechtskräftige Fehlurteile in der strafrechtlichen Praxis vorkommen. Nur werden sie eben selten korrigiert.

2

Verantwortlich für den unbefriedigenden Zustand ist einmal eine gesetzliche Konzeption, die einer Korrektur rechtskräftiger Fehlurteile sehr enge Grenzen setzt.[1] Von erheblichem Gewicht sind aber auch Gründe, die die Praxis der Rechtsanwendung betreffen. So handhabt die justizielle Praxis die Vorschriften des Wiederaufnahmerechts zumeist sehr restriktiv.[2] Ferner zeigt die richterliche Erfahrung, dass Strafverteidiger mit dem Wiederaufnahmerecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, oft nicht genügend vertraut sind.

3

Das Buch soll zu einer Veränderung der Rechtsanwendungspraxis beitragen. Es bietet eine betont systematische Darstellung des Wiederaufnahmerechts, was das Verständnis für die Besonderheiten dieses Gebietes fördern soll. Die Abfolge der gesetzlichen Vorschriften ist nämlich eher verwirrend. Daher leisten Kommentare auch nur begrenzt Hilfestellung. Zugleich ist eine kritische Überprüfung der restriktiven justiziellen Praxis beabsichtigt. Somit wendet sich das Buch nicht allein an Strafverteidiger, sondern auch an sonstige in Praxis und Theorie mit dem Wiederaufnahmeverfahren befasste Personen.

4

Soweit das Buch für Zwecke der Strafverteidigung benutzt wird, sollte Anleitungsliteratur zur Verteidigungstätigkeit im Ermittlungsverfahren ergänzend herangezogen werden. Denn die dort zu findenden praktischen Hinweise zur Informationsbeschaffung[3] sind weitgehend übertragbar auf das Wiederaufnahmeverfahren. Daher geht die vorliegende Darstellung nur gelegentlich auf diese Fragen ein. Das beruht im Übrigen auch auf der richterlichen Erfahrung, dass Wiederaufnahmeanträge selten an mangelndem Know-how hinsichtlich der Informationsbeschaffung, sehr häufig jedoch an unzureichendem Wissen darüber scheitern, welche Informationen wie darzulegen sind. Konkrete praktische Hilfen bietet das Buch insoweit durch Muster von Verteidigerschriftsätzen im Anhang sowie durch Fall- und Formulierungsbeispiele in dem praktisch besonders bedeutsamen Bereich der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf Grund von § 359 Nr. 5 StPO.

Einleitung › B. Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

B. Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

5

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Ihre Funktion besteht in der Durchbrechung der Rechtskraft im Interesse materieller Einzelfallgerechtigkeit.[4]

6

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag voraus, vgl. §§ 360 Abs. 1, 361 Abs. 1, 364 Satz 1, 365, 366 StPO. Als Antragsteller kommen verschiedene Verfahrensbeteiligte in Betracht, in erster Linie der Verurteilte bzw. sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, §§ 365, 296, 297 StPO. In dem Wiederaufnahmeantrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel angegeben werden, § 366 Abs. 1 StPO. Je nach dem Ziel des Antrags kommen teilweise verschiedene gesetzliche Wiederaufnahmegründe in Frage. Wenn Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten erstrebt wird, gilt § 359 StPO, bei Wiederaufnahmeanträgen zuungunsten des Angeklagten § 362 StPO.[5] Die praktisch bedeutsamste Besonderheit der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten gegenüber der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten besteht darin, dass sie auf alle neuen Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, wenn diese nur geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen (Wiederaufnahme propter nova, § 359 Nr. 5 StPO).

7

Der Wiederaufnahmeantrag durchläuft ein mehrstufiges Verfahren. Das nach den §§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a GVG zuständige Wiederaufnahmegericht entscheidet zunächst über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags (sog. Aditionsverfahren). Der Antrag wird als unzulässig verworfen, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, in ihm kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt worden ist, § 368 Abs. 1 StPO. Nach der Zulassung des Antrags werden die angetretenen Beweise erhoben, § 369 StPO; anschließend befindet das Gericht über die Begründetheit des Antrags (sog. Probationsverfahren). Wenn die in dem Antrag aufgestellten Behauptungen durch die Beweisaufnahme genügend bestätigt worden sind, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und – in der Regel[6] – die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Die neue Hauptverhandlung richtet sich wie die erste Hauptverhandlung nach den §§ 226 ff. StPO. Nach § 373 StPO gelten allerdings besondere Regeln für die Tenorierung und, was bedeutsamer ist, das Verbot der reformatio in peius.

8

Die Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens unterscheidet sich grundlegend von derjenigen des Erkenntnisverfahrens.[7] Das Erkenntnisverfahren ist inquisitorisch strukturiert, die Verfahrensherrschaft liegt beim Gericht. Dementsprechend obliegt ihm auch die Stoffsammlung. Für Darlegungslasten anderer Verfahrensbeteiligter, namentlich des Angeklagten, bleibt kein Raum. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens geht ein Strukturwandel einher. Ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren ist ähnlich akkusatorisch strukturiert wie der Zivilprozess. Das Gericht hat keine verfahrensbeherrschende Position inne. Die maßgebenden verfahrensgestaltenden Befugnisse besitzt der Antragsteller. Dementsprechend verschieben sich auch die Verantwortungsbereiche hinsichtlich der Stoffsammlung. Den Antragsteller treffen umfassende Darlegungs- und Beweisführungslasten. Andererseits ist das Wiederaufnahmegericht ähnlich wie ein Zivilgericht gemäß § 139 ZPO in besonderem Maße zur Hilfeleistung gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, so dass es ihn insbesondere erforderlichenfalls auf das Ausmaß seiner Darlegungs- und Beweisführungsobliegenheiten hinzuweisen hat.

9

Der Strukturwandel erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit Eintritt der Rechtskraft die öffentlichen Rechtsschutzinteressen hinsichtlich der Sache selbst als erledigt ansieht. Er geht davon aus, dass der öffentliche Rechtsfrieden durch den rechtskräftigen Urteilsspruch in jedem Fall wiederhergestellt worden ist und dass allenfalls noch der persönliche Rechtsfrieden privater Verfahrensbeteiligter, die ihre privaten Rechtsschutzinteressen durch das Urteil nicht verwirklicht sehen, gestört sein kann. Das öffentliche Rechtsschutzinteresse ist nunmehr auf Aufrechterhaltung des Urteils gerichtet. Seine Richtigkeit wird vermutet. Dementsprechend betrachtet der Staat das weitere Geltendmachen privater Rechtsschutzinteressen, namentlich die Rehabilitierung des Verurteilten, der sich zu Unrecht verurteilt fühlt, als Privatangelegenheit. Wie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche stellt er lediglich Rechtspflegeorgane zur Verfügung, bei denen private Rechtsschutzinteressen in einem rechtlich geordneten Verfahren geltend gemacht werden können. Zum Gegenstand öffentlichen Interesses wird das weitere Aufbegehren privater Verfahrensbeteiligter erst, wenn es ihnen gelingt, die Vermutung für die Richtigkeit der Feststellungen, die das rechtskräftige Urteil in sich trägt, zu erschüttern. Da sich in diesem Fall der öffentliche Rechtsfrieden als nur scheinbar wiederhergestellt erweist, nimmt nunmehr der Staat die Sache wieder in die eigenen Hände.[8]

10

Den strukturellen Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens wird es nicht gerecht, die spezifischen Darlegungs- und Beweisführungslasten, die den Antragsteller treffen, lediglich als „gesteigerte Auswirkungen der Akkusationsmaxime“ anzusehen.[9] Die dafür vorgetragenen Argumente[10] sind nicht stichhaltig. Insbesondere steht die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Amtsaufklärungspflicht dem hier skizzierten Strukturwandel nicht entgegen. Der Hinweis darauf, dass „die Handhabung aller Verfahrensvorschriften … unter dem beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO“ stehe, versperrt den Blick auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem erstinstanzlichen und dem wiederaufgenommenen Verfahren auf der einen Seite sowie dem Aditions- und Probationsverfahren auf der anderen Seite, wie sie sich aus den betreffenden Verfahrensvorschriften ergeben.[11] Sie lassen eine derart deutliche Abkehr von dem das Erkenntnisverfahren prägenden Untersuchungsgrundsatz erkennen, dass es sachwidrig wäre, insoweit gleichermaßen von einem inquisitorisch strukturierten Verfahren zu sprechen. Dem hier angenommenen Strukturwandel steht auch nicht entgegen, dass erhöhte Darlegungsanforderungen anderen speziellen Bereichen des Strafverfahrens, etwa dem Wiedereinsetzungs-, dem Revisions- und dem Klageerzwingungsverfahren, ebenfalls nicht fremd sind. Die Besonderheiten dieser Verfahrensstadien belegen vielmehr, dass verschiedene Konstellationen des Strafverfahrens durchaus mehr oder weniger stark von akkusatorischen Strukturelementen geprägt sind, so dass der für das Wiederaufnahmeverfahren festzustellende Strukturbruch dem Strafprozessrecht keineswegs wesensfremd sein muss.[12] Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Gesetz überhaupt eine Wiederaufnahmemöglichkeit vorsieht, nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Die akkusatorische Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens bestätigt nur, dass das Wiederaufnahmebegehren lediglich als Ausdruck privaten Rechtsschutzinteresses angesehen wird, solange nicht die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu entsprechenden Reformforderungen namentlich: Denkschrift des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, S. 74 ff.; Dippel GA 1972, 97, 119 ff.; Deml S. 21 ff.; Rieß NStZ 1994, 153 ff. Ein von der SPD-Fraktion während der 13. Legislaturperiode in den Bundestag eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wiederaufnahmerechts vom 29.1.1996 (BT-Drucks. 13/3594) sah u.a. eine Ausweitung der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf offensichtliche Rechtsfehler und die Einführung des Wesentlichkeitsprinzips bei der Strafmaß-Wiederaufnahme vor (dazu näher unten Rn. 93). Nach der Beratung im Rechtsausschuss (vgl. BT-Drucks. 13/10333) wurde allerdings lediglich der neue Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO (Wiederaufnahme bei festgestellter Verletzung der Menschenrechtskonvention) eingeführt (dazu näher unten Rn. 276 ff.). Die übrigen Änderungsvorschläge wurden seitens der SPD-Fraktion zurückgezogen und nicht im Einzelnen beraten. Zur Diskussion um den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vgl. van Essen Kriminalistik 1996, 762 ff.; Wasserburg ZRP 1997, 412 ff.; Stoffers ZRP 1998, 173 ff.

[2]

Vgl. etwa Schünemann ZStW 84 (1972), 870, 888; Peters FS Dünnebier, S. 53, 71 ff.; Schöneborn MDR 1975, 441; Wasserburg StV 1992, 104; Stern NStZ 1993, 409 ff.; Strate StV 1999, 228 ff.; Bock/Eschelbach/Geipel/Hettinger/Röschke/Wille GA 2013, 328 ff.; KMR-Eschelbach, vor § 359 Rn. 5.

[3]

Z.B. Weihrauch/Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 91 ff.; Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 337 ff.; Dahs Rn. 285 ff.; Barton § 8 Rn. 17 ff.; Handbuch des Fachanwalts Strafrecht-Bockemühl, 2. Teil 1. Kap., Rn. 59 ff.; Günther Strafverteidigung, S. 82 ff.

[4]

Vgl. etwa M.-G. vor § 359 Rn. 1 f.

[5]

Außerhalb der §§ 359, 362 StPO finden sich gesetzliche Wiederaufnahmegründe in § 79 BVerfGG (dazu unten Rn. 517 ff.) und in § 18 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7.8.1952 (BGBl. I, 407 ff.). Diese Wiederaufnahmegründe sind praktisch weniger relevant. Das gilt auch für die durch die Gesetze zur Beseitigung oder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege gewährten, der Wiederaufnahme ähnlichen Möglichkeiten zur Aufhebung rechtskräftiger Urteile. Einzelheiten dazu bei LR-Gössel, vor § 359 Rn. 180 ff. Rechtsstaatswidrige Entscheidungen von Strafgerichten der ehemaligen DDR können nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG – vom 29.10.1992 aufgehoben werden. Näher dazu LR-Gössel, vor § 359 Rn. 186 f.

[6]

§ 371 StPO sieht in Ausnahmefällen, etwa wenn der Verurteilte bereits verstorben ist, eine Entscheidung ohne neue Hauptverhandlung vor.

[7]

Näher dazu Tiemann insbes. S. 68 ff., 92 ff. und 135 ff. Vgl. außerdem Marxen S. 288 ff.

[8]

Näher zu allem Tiemann insbes. S. 79 ff.

[9]

So allerdings LR-Gössel, vor § 359 Rn. 13.

[10]

Vgl. LR-Gössel, vor § 359 Rn. 13.

[11]

Näher dazu Tiemann S. 70 ff.; wie hier auch Hellebrand NStZ 2004, 413, 415.

[12]

Näher dazu Tiemann S. 70 ff.

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags

Inhaltsverzeichnis

A.Zulässigkeitsvoraussetzungen

B.Zulässigkeitsverfahren

C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags › A. Zulässigkeitsvoraussetzungen

A. Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Die Darstellung unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen werden diejenigen vorab erörtert, die sich im Wesentlichen unabhängig von der Zielrichtung des Wiederaufnahmeantrags darstellen lassen.