Inhalt

Einführung

Das Internet – kein rechtsfreier Raum

Mögliche Stolperfallen – eine Bestandsaufnahme

Domain und Nutzerkonto

Was ist eine Domain?

Was muss ich bei der Wahl des Domainnamens beachten?

Welche Regeln gelten für Nutzerkonten?

Homepage und Social Media: Die Rechtslage

Meinungsfreiheit

Persönlichkeitsrechte

Urheberrecht & Co.

Informationspflichten

Für welche Inhalte bin ich verantwortlich?

Haftungsfilter des Telemediengesetzes

Hafte ich für verlinkte Inhalte?

Hafte ich als Forenbetreiber für Inhalte anderer?

Wie steht es mit dem Datenschutz?

Datenschutzrechtliche Grundsätze

Bestimmungen für Website & Co.

Wie werbe ich im Internet?

Welche Informationspflichten habe ich?

Welche Werbeformen sind problematisch?

Rechtsgeschäfte im Internet: Onlinekaufverträge & Co.

Vertragsschluss im Netz

Besondere Pflichten

Post vom Rechtsanwalt

Was ist eine Abmahnung?

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Rechtsfolgen von Abmahnung und Unterlassungserklärung

Glossar

Nützliche Links

So nutzen Sie dieses Buch

Die folgenden Elemente erleichtern Ihnen die Orientierung im Buch:

Beispiele

Dieses Buch enthält zahlreiche Fallbeispiele, die das Gesagte illustrieren.

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Die Merkkästen enthalten Empfehlungen und hilfreiche Tipps. Werden Internetadressen angegeben und überschreitet die URL eine handhabbare Länge, wird zusätzlich eine Navigationshilfe gegeben.

Auf den Punkt gebracht

Am Ende jedes Kapitels finden Sie eine kurze Zusammenfassung des behandelten Themas.

Einführung

Ein Internetauftritt ist für viele unverzichtbar. Über 14 Millionen .de-Domains sind in Deutschland registriert. „Die Seite“ ist – ebenso wie das Profil in einem sozialen Netzwerk wie Facebook, LinkedIn, Twitter, XING und neuerdings auch Google+ – eine moderne Form der Außendarstellung. Allein Facebook hat in Deutschland über 20 Millionen Nutzer (weltweit sind es über 800 Millionen).

Unabhängig davon, für welche Variante einer digitalen Visitenkarte man sich entscheidet: Sie kann Seriosität und Vertrauen genauso vermitteln, wie sie einen guten Eindruck verhindern oder zerstören kann. Während das Erscheinungsbild des Auftritts Geschmacksache ist, sind die rechtlichen Anforderungen an Social-Media-Profile und Homepages festgeschrieben. Kreativität und technische Fertigkeiten sind also die eine, die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die andere Seite. Wer sie nicht erfüllt, riskiert kostspielige Abmahnungen, Bußgelder oder setzt sich Schadensersatzansprüchen aus.

Dem entspricht die Ausrichtung dieses Ratgebers, der sowohl das für Websites geltende Recht als auch das Recht der sozialen Netzwerke abbildet.

Das Internet – kein rechtsfreier Raum

Auch wenn das Recht der neuen elektronischen Medien so dynamisch wie kaum ein anderes Rechtsgebiet ist – auch hier gibt es Regeln, die befolgt werden müssen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Diese Regeln kann man auch als Laie nachvollziehen. Da muss es auch nicht erschrecken, dass die zugegebenermaßen zahlreichen Regeln über viele Gesetze verstreut sind und der Sinn der verwendeten Begriffe sich nicht gleich erschließt. Das ist nicht nur im Medienrecht so, denn leider beherzigt der Gesetzgeber die goldene Regel des Rudolf von Ihering (deutscher Rechtslehrer 1818–1892), wonach der Gesetzgeber denken muss wie ein Philosoph, aber reden wie ein Bauer, nur allzu selten.

Die Regelungen für Homepages und soziale Netzwerke sind so verstreut, weil die berührten Lebenssachverhalte so unterschiedlich sind: Man wirbt, man kauft und verkauft oder bietet Dienstleistungen an, man verbreitet Meinungen und zeigt Bilder und Filme, macht sich fremde Inhalte zu eigen oder verweist auf sie – und alles ist in Sekundenschnelle weltweit verfügbar.

Mögliche Stolperfallen – eine Bestandsaufnahme

Welche rechtlichen Probleme stellen sich nun konkret rund um den Internetauftritt?

Wie darf man sich nennen?

„www.Peter-Schmitz-Büdchen-in-Köln-Nippes.de“ oder doch lieber „www.Schmitz.de“? Mit dem sog. Domainnamen, also der Anschrift im Netz, fängt es an. Ein kurzer und prägnanter Name macht mich auffindbar – ein langer und komplizierter Name katapultiert meine Onlinepräsenz aus der Wahrnehmung. Da dürfte die Wahl wohl nicht allzu schwer fallen. Das Problem ist nur: Der kurze Domainname ist garantiert belegt. Kann man gegen jemanden vorgehen, der unter dem ausgewählten Domainnamen schon eine Website betreibt, auch wenn er gar nicht Schmitz heißt? Ganz ähnlich stellt sich die Frage um Nutzerkontos auf Facebook & Co.: Auch der begehrte Nutzername ist möglicherweise schon vergeben.

Star Wars zur Begrüßung?

Eine flotte Begrüßung lädt zum Bleiben ein. Ein wenig Musik ist prima. Wenn bei Aufruf der Website der „Imperial March“ aus Star Wars erklingt und Mausklicks mit dem unverwechselbaren Atemgeräusch des „Dunklen Lords“ bestätigt werden, macht das Eindruck. Darf man Texte, Bilder, Filme, Musik, Logos und so weiter, die man sich im Netz „einfach so“ besorgen kann, auf der eigenen Seite verwenden? Sind andererseits die von mir erstellten Texte und Fotos auf meiner Seite rechtlich davor geschützt, dass ein Dritter sie für eigene Zwecke nutzt?

Betreiberpflichten

Muss ich gleich jedem auf die Nase binden, wer ich bin? Ich kann meine Website doch auch als „Lucky Luke“ betreiben. Wer ich wirklich bin, interessiert doch niemanden. Bei Facebook kann ich mich mit „Ano Nymus“ anmelden. Oder etwa nicht? Was ist ein Impressum und was muss dort aufgenommen werden? Und wie steht es um den Datenschutz? Darf man auf seinen Seiten Werkzeuge zur Reichweitenanalyse einsetzen und was genau ist eigentlich eine IP?

Diskutieren 2.0

Über eine Homepage oder eine Statusmeldung kann man sich mit anderen austauschen. Man wird zum „Talkmaster“ und alle diskutieren mit. Was ist, wenn richtig geflucht und beleidigt wird? Haftet man für fremde rechtswidrige Einträge in seinem Forum? Darf der Forenbetreiber es überhaupt zulassen, dass Dritte Bilder hochladen und Links gesetzt werden?

Werben im Internet

Im Netz kann man jedem zeigen, was man kann. Es ist das virtuelle Tor in die Welt der unbegrenzten Möglichkeiten. Aber gibt es nicht auch dort rechtliche Grenzen, etwa für Werbung? Darf man Newsletter und Werbe-E-Mails verschicken? Darf man auf der Homepage zu Werbezwecken einfach Banner oder Pop-ups platzieren? Wie steht es um Keyword Advertising und was um Himmels willen ist „Astroturfing“?

Geschäfte im Internet

Nach der Werbung beginnt das Geschäft. Worauf ist zu achten, wenn man über die Website Geschäfte anbieten will? Sei es ein Auto, eine Karte für ein Fußballspiel, der Inhalt des Kellers, ein Haarschnitt oder eine Anstreicherarbeit. Kommt es überhaupt darauf an, welche Produkte man anbietet? Was hat es mit der Widerrufsbelehrung auf sich, von der man immer wieder liest?

Erste Hilfe, wenn etwas schiefgelaufen ist

„Zahlen Sie binnen zwei Wochen 10.000 Euro und erklären Sie, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.010 Euro für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen, auf der Website wie folgt zu werben: (…) Falls hier bis zum genannten Datum, 12.00 Uhr, keine entsprechende Erklärung eingeht, werden wir unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, was Ihre Kosten beträchtlich erhöhen wird.“

Es gibt erfreulichere Schreiben, die man sich als Website-Betreiber vorstellen kann. Was aber genau ist eine Abmahnung, wie reagiert man als Abgemahnter und wann schickt man gegebenenfalls selbst ein Abmahnschreiben an einen Dritten?

„Disclaimer“

Eine umfassende Darstellung aller Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Homepage & Co. auf übersichtlichem Raum ist unmöglich. Dieser Ratgeber muss sich daher auf die in der Praxis besonders relevanten Fragestellungen beschränken. Zu beachten ist weiter, dass die Rechtsprechung in vielen Bereichen noch im Fluss ist. In der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Fragen werden hier jeweils als solche gekennzeichnet.

Domain und Nutzerkonto

Eine Homepage für Herrn Bosch

Herr Bosch ist vor Kurzem von Hamburg nach Köln gezogen. Um Familie und Freunde über sich auf dem Laufenden zu halten, möchte er auf einer eigenen Homepage über seine Erlebnisse in seiner neuen Heimat berichten. Er will sich eine Homepage einrichten.

Was ist eine Domain?

Top-Level- und Second-Level-Domains

Die Homepage ist das virtuelle Aushängeschild des Seiteninhabers. Andere Internetnutzer erreichen sie über eine Adresse, die man Internetdomain nennt. Das ist die Anschrift des eigenen Internetbereichs, also etwa www.bosch.de. Die Domain (z. B. „bosch.de“) besteht aus einer Top-Level-Domain („.de“) und einer Second-Level-Domain (im Beispiel „bosch“). Die übergeordnete Top-Level-Domain kann einem Land zugeordnet sein („.de“ für Deutschland). Man nennt sie dann „Country Code Top-Level-Domain“. Es gibt auch nicht länderspezifische Top-Level-Domains wie „.com“, „.net“ oder „.info“. Die Verwaltung der Top-Level-Domains (und die Klärung der Frage, ob eine neue Top-Level-Domain, z. B. „.xxx“ eingeführt werden soll) erfolgt durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers). Dies ist eine Einrichtung mit Sitz in den USA.

Hinter einer Internetdomain verbirgt sich eine IP-Adresse (= Internetprotokoll-Adresse). Eine solche ist jedem an das Internet angeschlossenen Computer dauerhaft (statisch) oder vorübergehend (dynamisch) zugeordnet. Sie besteht aus einem Zahlencode und ist – bildlich gesprochen – die exakte Postanschrift des Rechners. Um dem Zahlencode einen Namen wie www.bosch.de zuordnen zu können, den man sich viel besser als die Zahlenfolge merken kann, verknüpft das Domainnamen-System IP-Adresse und Namen.

Woher bekommt man eine Domain?

Die Vergabe der Domains unterhalb einer Top-Level-Domain übernimmt eine zentrale Registrierungsstelle. Für Deutschland („.de“) ist das die DENIC e. G. (Deutsches Network Information Center) mit Sitz in Frankfurt am Main.

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Eine Anleitung für das Registrieren einer .de-Domain finden Sie unter: http://www.denic.de/domains/registrierung-und-aktualisierung.html.

(Navigationshilfe: Startseite www.denic.de – Domains – Registrierung und Aktualisierung)

Die DENIC überprüft auf Antrag, ob ein gewünschter Domainname noch frei ist, und teilt diesen dann zu. Dabei gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz – „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Die DENIC kontrolliert aber nur, ob der Domainname tatsächlich noch nicht anderweitig vergeben ist. Sie überprüft nicht, ob der Name auch in rechtlicher Hinsicht frei ist.

Was muss ich bei der Wahl des Domainnamens beachten?

Die richtige Domain für Herrn Bosch

Herr Bosch möchte für seine Homepage „bosch.de“ registrieren lassen. Die DENIC stellt fest, dass die Domain noch nicht vergeben ist, und registriert hierfür Herrn Bosch. Kann Herr Bosch die Domain „bosch.de“ rechtmäßig nutzen?

Wenn Herr Bosch „bosch.de“ auf sich registrieren lässt, kann hierin – auch wenn der Domainname noch frei ist – ein Verstoß gegen Rechte anderer liegen. Dritte können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Herrn Bosch haben, wenn sie ein vorrangiges Recht haben, den Herrn Bosch zugewiesenen Domainnamen zu verwenden. Herr Bosch muss die Adresse dann freigegeben und möglicherweise Schadensersatz leisten. Das klingt merkwürdig und liegt daran, dass bei der Domainvergabe verschiedene Rechtsbereiche tangiert sind. Man kann gegen das

  1. Markenrecht,

  2. das Namensrecht und

  3. das Wettbewerbsrecht

verstoßen.

Das Markenrecht

Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Wann sind Marken geschützt?

Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen – also insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, sogar Farben – geschützt werden, wenn das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt. Es muss also geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Schutz entsteht zum einen durch Eintragung als Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt. Markenschutz kann aber auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn es in den einschlägigen Kreisen hinreichend bekannt ist.

Das Markengesetz schützt auch geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen wie Firmennamen („Bosch“) oder Werktitel von Büchern („Die Blechtrommel“), Filmen („Das Boot“) oder Liedern („Yesterday“). Diese Bezeichnungen dienen im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung und setzen eine entsprechende Kennzeichnungskraft voraus.

Rechte des Inhabers

Man muss unterscheiden, ob eine Marke geschäftlich oder privat gebraucht wird.

Bei geschäftlichem Handeln darf der Inhaber einer Marke grundsätzlich jedem Dritten untersagen, ein Zeichen zu benutzen, das mit seiner geschützten Marke identisch ist und eine identische Ware oder Dienstleistung kennzeichnet. Wer das Markenrecht schuldhaft, etwa bewusst oder aus Unachtsamkeit, verletzt, ist gegenüber dem Markeninhaber zu Unterlassung und, wenn dieser einen Schaden nachweist, auch zu Schadensersatz verpflichtet. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter unbefugt eine geschäftliche Bezeichnung so benutzt, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung auftreten können. Nutzt der Website-Betreiber eine fremde Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Geschäftsverkehr, so kann deren Inhaber hiergegen rechtlich vorgehen. Natürlich kann auch im geschäftlichen Verkehr dem Betreiber der Website grundsätzlich nicht untersagt werden, seinen eigenen Namen oder seine eigene Anschrift als Domainnamen zu verwenden.

Bei privatem Handeln sieht es anders aus: Ansprüche nach dem Markengesetz setzen nämlich die Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Der unberechtigte Verwender muss also im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln. Gegen den Betreiber einer rein privaten Homepage kann also nicht wegen der Verwendung einer geschützten Marke oder Geschäftsbezeichnung vorgegangen werden.

Verstößt Herr Bosch gegen das Markenrecht?

Wenn Herr Bosch „bosch.de“ ausschließlich für seinen privaten Internetauftritt verwendet, kann die Inhaberin der Marke „Bosch“ Herrn Bosch markenrechtlich nicht in Anspruch nehmen.

Wie kann man nun geschäftlich von privat unterscheiden?

Handelt Herr Bosch geschäftlich oder privat?

Herr Bosch ist Hobbyfotograf und berichtet auf seiner Seite unter der Rubrik „Bosch’s Köln für überall“ über sein Hobby. Zugleich bietet er seine Bilder zum Verkauf an. Ist das privat?

Geschäftlich ist, was irgendwie zur Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient. Davon ist jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit im weitesten Sinne erfasst. Weder das Bestehen eines Gewerbebetriebs, Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis sind zwingend erforderlich, um von geschäftlicher Benutzung zu sprechen. Im Beispiel nutzt Herr Bosch die Internetdomain nicht nur als rein private Homepage, sondern bietet auch seine Bilder zum Verkauf an. Kollidieren die auf seiner Website angebotenen Inhalte mit fremden Markenrechten, können die Markeninhaber also Ansprüche gegen Herrn Bosch geltend machen.

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Vor Anmeldung einer Domain ist es ratsam, in den Markenregistern des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HBMA) und der World Intellectual Property Organization zu recherchieren, ob die gewünschte Domain oder der Nutzername als Marke schon anderweitig geschützt ist. Die Recherchedienste sind abrufbar unter:

https://register.dpma.de/DPMAregister/ Uebersicht

http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/ databases/searchCTM.de.do (Navigationshilfe: www.oami.europa.eu – Qualität plus – Datenbanken – Suche nach einer Gemeinschaftsmarke)

http://www.wipo.int/romarin

Das Namensrecht

Grundsätzlicher Namensschutz

Prioritätsgrundsatz