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2. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
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ISBN 978-3-555-01538-5
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Das Fachbuch »Kommunale Doppik Hessen« wurde vor sieben Jahren erstmals aufgelegt. Seitdem haben sich umfangreiche Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts in Hessen ergeben.
Mit dem »Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze« (GVBl. vom 23. Dezember 2011, S. 786 ff.), der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnungen (GVBl. vom 30. Dezember 2011, S. 840 ff.) sowie den Hinweisen zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil sowie den Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wurden wesentliche Rechtsgrundlagen des hessischen Haushalts- und Rechnungswesens neu gefasst.
Mit der Neuauflage werden die bisherigen Kapitel des Fachbuchs »Kommunale Doppik Hessen« – insbesondere die »Grundlagen des doppischen Haushaltswesens« – grundlegend überarbeitet und erweitert.
Außerdem werden in dieser Neuauflage zusätzliche Kapitel zu den Themen Wirtschaftlichkeitsrechnungen sowie strategisches und operatives Controlling mit Berichtswesen aufgenommen.
Das Fachbuch »Kommunale Doppik Hessen« orientiert sich an den Lehrinhalten der Lehrpläne für die Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten und die Fortbildung der Verwaltungsfachwirte beim Hessischen Verwaltungsschulverband sowie am Curriculum für den Bachelorstudiengang an hessischen Hochschulen für die öffentliche Verwaltung.
Wir hoffen, mit dieser Auflage den Lesern verständliche, nützliche und aktuelle Informationen für den Einstieg in das Haushalts- und Rechnungswesen der hessischen Gemeinden sowie eine möglichst kurzweilige Lektüre zu bieten und gleichzeitig erfahrenen Praktikern einen ergänzenden Erkenntnisgewinn zu ermöglichen.
Wiesbaden/Frankfurt/Rotenburg an der Fulda, September 2015 |
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Betrieb gewerblicher Art |
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Bundessteuerblatt |
BWL |
Betriebswirtschaftslehre |
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Einkommensteuergesetz |
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Einkommensteuerrichtlinien |
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Gewinn- und Verlustrechung |
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Geldeinheiten |
gem. |
gemäß |
GemHVO |
Gemeindehaushaltsverordnung |
GemHVO-Doppik |
Gemeindehaushaltsverordnung Doppik |
GemHVO-Vwbuchfg |
Gemeindehaushaltsverordnung Verwaltungsbuchführung |
GewStG |
Gewerbesteuergesetz |
GG |
Grundgesetz |
GoB |
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung |
GrStG |
Grundsteuergesetz |
GuV |
Gewinn- und Verlustrechnung |
GV |
Gemeindeverband |
GVBl. |
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen |
GWG |
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Handelsgesetzbuch |
HGO |
Hessische Gemeindeordnung |
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HH |
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HK |
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HMdF |
Hessisches Ministerium der Finanzen |
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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport |
HÜL |
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HV |
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Wertermittlungsverordnung |
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ZKF |
Zeitschrift für Kommunalfinanzen |
Fachbücher
Amerkamp, Kurt/Kröckel, Dieter/Rauber, David, Loseblatt-Kommentar, »Gemeindehaushaltsrecht Hessen«, Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2014
Bennemann/Daneke/Meiß u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 2014
Becker, Hans Paul, Investition und Finanzierung: Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 6. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden 2013
Budäus, Dietrich/Finger, Stefanie, Verwaltungsreform in Deutschland – Ausgewählte theoretische Bezüge und praktische Umsetzung, 1999
Coenenberg, Adolf G./Baum, Heinz-Georg, Strategisches Controlling, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 1997
Endriss, Horst-Walter (Hrsg.), Bilanzbuchhalter-Handbuch, 9. Auflage, nwb.de, Herne 2013
Federmann, Rudolf, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IAS/IFRS, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2010
Fiebig, Helmut, Kommunale Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitssteuerung, 3. Auflage, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2004
Fiedler, Rudolf/Gräf, Jens, Einführung in das Controlling, 3. Auflage, Oldenbourg Verlag, München 2012
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Arbeitshilfe Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beim Infrastrukturvermögen, 2011
Grunwald, Ekkehard/Frye, Brunhilde/Hubrig, Nicole, Stadt Salzgitter. Die Analyse der kommunalen Bilanz – erste Gedanken, KGSt-Info, Nr. 22/2005
Haberstock, Lothar, Kostenrechnung I, 13. Auflage, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2008
Horvath, Peter, Controlling, 12. Auflage, Vahlen, München 2011
Hopp, Helmut/Göbel, Astrid, Management in der öffentlichen Verwaltung, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2013
Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, CH. Beck-Verlag, München, 2012
Kaplan, Robert/Norton, David, Balance Scorecard, Stuttgart 1997
Klümper, Bernd/Möller, Heribert/Zimmermann, Ewald, Kommunale Kosten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung, 17. Auflage, Verlag Bernhardt, Witten 2010
KGSt, Strategisches Management I, Leitbericht für Politik und Verwaltung, Köln 2000
KGSt (2000 b), Strategisches Management I, Leitbericht für Politik und Verwaltung, Köln 2000
Marattek, Christian/Dörschel, Andreas/Hellenbrand, Andreas, Kommunales Vermögen richtig bewerten, 2. Auflage, Haufe Verlag, Freiburg 2006
Mayer, Elmar/Weber, Jürgen, Handbuch-Controlling, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2000
Mühlenkamp, Holger, Wirtschaftlichkeit und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im öffentlichen Sektor, Speyerheft 204, Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 2011
Olfert, Klaus (Hrsg.), Finanzierung, 16. Auflage, Friedrich Kiehl Verlag, Herne 2013
Ohne Verfasser, Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem, Abschlussdokumentation der Projektkommunen der Transferebene Hessen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und Sport, 2005
Ohne Verfasser, Vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept: Leitlinien für ein neues kommunales Haushalts- und Rechnungsmodell auf doppischer Grundlage, KGSt-Bericht Nr. 1/1995
Oster, Rudolf/Rheindorf, Beate, Gemeindehaushaltsrecht Rheinland-Pfalz – Kommunale Doppik, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2014
Rauber/Rupp/Stein u. a., Hessische Gemeindeordnung, 2. Auflage, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2014
Rose, Joachim, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, 6. Auflage, Grundriss für die Aus- und Fortbildung, Deutscher Gemeinde Verlag, Stuttgart 2013
Schlagenhauf, Dieter/Siebert, Jörg, Anlagenbuchhaltung mit SAP, Galilieo Press, Bonn 2011
Schuster, Falko, Doppelte Buchführung für Städte, Kreise und Gemeinden: Einführung zur Vorbereitung auf das Neue Kommunale Rechnungswesen und das Neue Kommunale Finanzmanagement, 2. Auflage, Oldenburg Verlag, Berlin 2007
Schwarting, Gunnar, Effizienz in der Kommunalverwaltung, Dezentrale Verantwortung, Produkte, Budgets und Controlling, 2. überarbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005
Schwarz, Rainer, Controlling-Systeme, Th. Gabler Verlag, Wiesbaden 2002
Staender, Klaus, Lexikon der öffentlichen Finanzwirtschaft: Wirtschafts-, Haushalts- und Kassenrecht 6. Auflage, Decker, Heidelberg 2000
Weber, Jürgen/Schäffer, Utz, Einführung in das Controlling, 14. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2014
Weber, Jürgen/Weißenberger, Barbara E., Einführung in das Rechnungswesen: Bilanzierung und Kostenrechnung, 8. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2010
Wöhe, Günther/Döring, Ulrich, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, Vahlen, München 2013
Aufsätze in Fachzeitschriften
Baldauf, Uwe, Vorsteuerproblematik bei rechtlich unselbstständigen Regie- und Eigenbetreiben, ZKF 2008, 9 ff.
Bauer, Ludwig/Maier, Michael, Zur Leistungsfähigkeit direkter und indirekter Finanzrechnung bei Kommmunen – Zusammenwirken der Rechnungskomponenten, Der Gemeindehaushalt 2006, 73 ff.
Bauer, Ludwig/Maier, Michael, Optimierung des Haushalts- und Rechnungswesens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzwesens, Der Gemeindehaushalt 2007, 73 ff.
Brinkmeier, Hermann Josef, Die tragenden Grundsätze des neuen Haushaltsrechts . . ., Der Gemeindehaushalt 2005, 175 ff.
Fischer, Edmund, Neues Haushalts- und Rechnungswesen in der Diskussion – Stand und Perspektiven – Eine nicht ganz unkritische Würdigung, ZKF 2008, 1 ff.
Hafner, Wolfgang, Die Gemeinden brauchen ein einheitliches Haushaltsrecht auf kaufmännischer Basis, Der Gemeindehaushalt 2008, 1 ff.
Hufnagel, Wolfgang/Jürgens, Andreas/Sudmann, Silke, Die Abgrenzung von Instandhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten im neuen Haushalts- und Rechnungswesen, Der Gemeindehaushalt 2007, 109 ff.
Körner, Horst, Erleichterungen für die Erstinventur: Hohe Wertaufgriffsgrenzen für bewegliche Sachvermögen, Der Gemeindehaushalt 2005, 193–196
Thormann, Martin, Die Gestaltung der kommunalen Eröffnungsbilanz im Hinblick auf den doppischen Haushaltsausgleich und eventuelle spätere Vermögensveräußerungen, Der Gemeindehaushalt, 2008 10 ff.
Zeis, Adelheid, Analyse des kommunalen Jahresabschlusses, Instrument zur Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit, ZKF 2007, 145 ff.
Sonstiges:
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1).
Anders als Bund und Länder haben die Gemeinden keine Staatsqualität. Das Grundgesetz (GG) spricht von einem zweistufigen Staatsaufbau und meint damit den Bund (Gesamtstaat) und die Länder (Gliedstaaten). Den Ländern kommt wie dem Bund somit eine eigene Staatsqualität zu, d. h. die Länder weisen ebenfalls die drei Merkmale des Staatsbegriffs – Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt – auf.
Das Staatsvolk bilden alle natürlichen Personen eines Staates, die dessen Staatsangehörigkeit besitzen (z. B. Art. 116 Abs. 1 GG). Das Staatgebiet eines Staats umfasst einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, auf den die Hoheit eines Staats begrenzt ist. Das Staatsgebiet wird vom jeweiligen Staat verwaltet und unterliegt seiner Rechtsordnung. Die Staatsgewalt ist die durch die Organe und Institutionen (z. B. Gerichte, Behörden) des Staates ausgeübte Herrschaftsmacht über sein Staatsgebiet und über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen.
In der Bundesrepublik Deutschland können der Bund und die Länder im Rahmen ihrer vom Grundgesetz eingeräumten Zuständigkeiten die von den politischen Mehrheitsverhältnissen getragenen Vorstellungen eigenständig auf Ebene der Legislative abbilden (im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung), durch die Exekutive umsetzen und mittels der Judikative (Justiz) durchsetzen. Staaten können sich jederzeit eine neue Verfassung geben. Die Gemeinden hingegen sind keine selbstständigen staatlichen Ebenen, vielmehr sind sie Teil der Exekutive der Länder.
Das GG räumt den Gemeinden1 in der Bundesrepublik in Art. 28 Abs. 2 GG das Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (kommunale Selbstverwaltungsgarantie). Die Hessische Landesverfassung (HV) manifestiert das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 137 Abs. 3 HV. Die Gemeinden, Städte und Landkreise in Hessen sind in ihrem örtlichen Wirkungskreis die eigenverantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen (Art. 137 Abs. 1 HV, § 2 Hessische Gemeindeordnung [HGO]). Sie erfüllen neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Vielzahl freiwilliger Aufgaben. Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen (Art. 137 Abs. 2 HV, § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessische Landkreisordnung [HKO]). Dabei führen sie im Wesentlichen gesetzlich übertragene Aufgaben aus. Freiwilligen Aufgaben nehmen bei den Landkreisen einen relativ kleinen Umfang ein.
Das Handeln der Gemeinden muss sich insoweit an den Gesetzen orientieren, die Bund und Länder erlassen haben und unterliegt somit einem Gesetzesvorbehalt. Dabei unterliegen die Gemeinden der Aufsicht des Staates (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 HV, §§ 135 ff. HGO).
Gemeinsam mit Bund und Ländern bilden die Gemeinden die Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als solche sind sie auch in Hessen eine bedeutende wirtschaftliche Größe. Allein das Haushaltsvolumen der hessischen Gemeinden, Städte und Kreise betrug 2010 bei den Einzahlungen rund 19,8 Mrd. EUR und bei den Auszahlungen rund 21,1 Mrd. EUR.
Ein wesentlicher Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst die kommunale Finanzhoheit. In engem Zusammenhang dazu steht die kommunale Abgabenhoheit, die Teil der Finanzhoheit ist. Die Abgabenhoheit einer Gemeinde erstreckt sich auf die Befugnis, eigene Rechtsnormen als Ermächtigungsgrundlage zum Erheben von Abgaben zu erlassen (Rechtsetzungshoheit, d. h. Satzungen zu erlassen – vgl. § 2 Kommunalabgabengesetz [KAG]), die Abgaben zu verwalten (Verwaltungshoheit) und die Erträge aus den Abgaben zu vereinnahmen (Ertragshoheit).
Die aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Finanzhoheit umfasst auch das Recht der Gemeinden, durch eine weitgehend autonome Finanzpolitik ihre haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Eingriffe des Staates sind nur im Rahmen der Gesetze zulässig (z. B. §§ 135 ff. HGO). Ein zulässiger Eingriff des Staates stellt die durch Rechtsvorschriften geregelte Ausgestaltung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dar, mit den Zielen, die Transparenz und die Ordnungsmäßigkeit des kommunalen Finanzwesens sowie eine leichtere aufsichtsbehördliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
Ohne eine ihren Aufgaben angemessene Finanzausstattung der Gemeinden würde die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unterlaufen. Der Staat ist gefordert, den Kommunen Geldmittel sowie eigene Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, durch die sie in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben in ausreichendem Maße erfüllen zu können. In der Verfassung Hessens wird dies in Art. 137 Abs. 5 konkretisiert. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs2 zu sichern, ohne dass die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung eindeutig bestimmt wird. Über die Frage: »Welchen Umfang eine angemessene Finanzausstattung der Gemeinden haben muss?« bestehen deshalb zwischen den staatlichen und den kommunalen Repräsentanten beträchtliche Gegensätze, die Klagen von Kommunen gegen das Land wegen unzureichender Finanzausstattung vor dem Hessischen Staatsgerichtshof (HessStGH) zur Folge hatten. Der HessStGH hat aufgrund der Klage einer kreisangehörigen Stadt von 17.000 Einwohnern gegen Teile des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 612) mit Urteil vom 21. Mai 2013 – P.St. 23613 – festgestellt, dass die Gemeinden einen aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch gegen das Land Hessen auf angemessene Finanzausstattung (Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HV) haben.4 Den Umfang der angemessenen Finanzausstattung sieht der HessStGH von den Aufgaben der Kommunen bestimmt. Demzufolge kann das Land seine Verpflichtung zur Garantie einer angemessenen Finanzausstattung nur dann erfüllen, wenn es die Höhe der zur kommunalen Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmittel kennt. Der Staatsgerichtshof verpflichtet in seiner Entscheidung daher den Landesgesetzgeber, bei der Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung den Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen.
Bei der Gewährung von Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs auf der Grundlage des FAG hat das Land bisher weitestgehend nur auf die Finanzkraft der Kommunen abgestellt und den Finanzbedarf der Kommunen bislang nicht ermittelt ( Kap. 1.6.2.3.1). Da es somit an einer Mindestanforderung an die Bestimmung einer angemessenen Finanzausstattung fehlt, hat der HessStGH entschieden, dass die von der klagenden Stadt angefochtenen Teile des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 und letztendlich die fehlende Ermittlung des Finanzbedarfs im FAG generell nicht vereinbar sind mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HV. Um künftig den Kommunen eine mit Art. 137 Abs. 5 HV im Einklang stehende und damit verfassungsgemäße Finanzausstattung gewährleisten zu können, stand das Land nach der Entscheidung des HessStGH vor der Herausforderung, den Finanzbedarf der Kommunen für deren Aufgabenerfüllung zu ermitteln. Der HessStGH räumte dem Land eine Übergangsfrist ein. Spätestens mit dem Ausgleichsjahr 2016 ist der für die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung relevante und im FAG verankerte kommunale Finanzausgleich neu zu regeln. Das vom Hessischen Landtag beschlossene FAG vom 23. Juli 2015 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen – GVBl. I S. 298) soll diese Anforderungen erfüllen.
Das vom Bund beschlossene Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gibt im Sinne eines einheitlichen Haushaltsrechts Grundsätze vor, die auch die Länder bei ihrer Haushaltsgesetzgebung zu beachten haben.5 Im Hinblick auf ein einheitliches öffentliches Haushaltswesen finden die Regelungen des HGrG durch die haushaltsrechtlichen Grundlagen in den Kommunalgesetzen der Länder auch ihre Anwendung im kommunalen Haushaltswesen. Dennoch hat sich in den Bundesländern eine sehr uneinheitliche Ausgestaltung der Rechtsvorschriften zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entwickelt. Die Vergleichbarkeit von Gemeinden verschiedener Bundesländer ist hierdurch praktisch verloren gegangen. Die Schaffung einer Vergleichbarkeit von Gemeinden war allerdings ein wichtiges Ziel der Reformbestrebungen zur Modernisierung des kommunalen Haushaltsrechts.
§ 7a HGrG gibt die Grundsätze der staatlichen Doppik für die Landeshaushalte vor. Hierbei ist anzumerken, dass bisher von den staatlichen Gebietskörperschaften nur die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und von den Flächenbundesländern ausschließlich Hessen ihre Haushaltswirtschaft auf die staatliche Doppik umgestellt haben.
Die staatliche Doppik erfolgt auf Basis der Vorschriften des HGB, insbesondere des Ersten und des Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt sowie des Dritten Buches Handelsgesetzbuch (HGB) und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung (§ 7a Abs. 1 HGrG).
Staatliche und kommunale Doppik basieren zwar auch auf Rechtsnormen des HGB. In ihren Ausgestaltungen und Konkretisierungen, insbesondere bei der Ausübung von handelsrechtlichen Wahlrechten, weichen staatliche und kommunale Doppik teilweise elementar voneinander ab. Es ist somit noch ein sehr weiter Weg zu einem einheitlichen und vergleichbaren Rechnungswesen der staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften.
Einen Weg zurück zur kameralen Haushaltswirtschaft wird es allerdings nicht geben. Wahrscheinlicher ist die Festlegung internationaler Standards für die Haushaltswirtschaft durch die Einführung der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) auf allen staatlichen und kommunalen Ebenen, wie er derzeit in der EU-Kommission diskutiert wird.
Noch gelten in Hessen aber die Hessische Gemeindeordnung und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) als Rechtsgrundlage für die kommunale Haushaltswirtschaft.
Die Hessische Gemeindeordnung enthält im 6. Teil (§§ 92 bis 134) grundlegende Bestimmungen zur Ausgestaltung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögenswirtschaft, der wirtschaftlichen Betätigung sowie der Rechnungsprüfung. Durch § 154 Abs. 3 und 4 HGO wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) ermächtigt, die finanzwirtschaftlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung durch Detailregelungen in einer Rechtsverordnung auszufüllen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage basiert die GemHVO ( Kap. 1.2.3).
Gemäß § 52 Abs. 1 HKO gilt für die Wirtschaftsführung (einschließlich der Haushaltsführung) der Landkreise grundsätzlich ebenfalls der 6. Teil der HGO sowie daneben auch die GemHVO. Die Landkreise haben ihre Haushaltsführung ebenfalls nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (§ 92 Abs. 2 HGO i.V. mit § 52 Abs. 1 HKO) auszurichten.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren wiederholt eine Reihe von haushaltsrechtlichen Bestimmungen im 6. Teil der HGO überarbeitet.
Durch das – auch als »Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005« bezeichnete – Gesetz zur »Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze« vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54 ff.) wurde mittels des neu eingeführten § 92 Abs. 3 HGO den hessischen Gemeinden ein auf Dauer angelegtes Wahlrecht zwischen zwei Systemen zur Ausgestaltung der Haushaltswirtschaft eingeräumt: der Verwaltungsbuchführung und der doppelten Buchführung. Den Gemeinden wurde für den Umstellungsprozess von der bisherigen (traditionellen) Kameralistik auf eines der beiden genannten Systeme ein Zeitkorridor bis Ende 2008 eingeräumt, d. h. spätestens mit Beginn des Haushaltsjahres 2009 musste die Haushaltswirtschaft entweder nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung oder der doppelten Buchführung erfolgen.
Das bisherige System der (traditionellen) Kameralistik durften die Gemeinden somit letztmalig noch auf die Erstellung der Haushalte und Jahresrechnungen des Haushaltsjahres 2008 anwenden (siehe Artikel 1 Nr. 9 der »Dritten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung« vom 2. April 2006 – GVBl. S. 235 ff.).
Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden in Hessen Rechtsvorschriften mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer in Kraft gesetzt und tragen somit ein Ablaufdatum. Durch die »Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005« wurde die geltende Befristung der HGO vom 31. Dezember 2005 auf den 31. Dezember 2011 verlängert. Eine nur fünfjährige Befristung bis zum 31. Dezember 2010 wurde vom Gesetzgeber mit Rücksichtnahme auf die Kommunalwahlen im März 2011 nicht für sinnvoll erachtet.
Im Zuge der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Weitergeltung der HGO über den 31. Dezember 2011 hinaus wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der HGO überprüft und grundlegend überarbeitet. Die Fraktionen der CDU und FDP legten hierzu dem Hessischen Landtag am 10. Mai 2011 einen entsprechenden Gesetzentwurf für ein »Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (Drs. 18/4031) vor. Am 2. November 2011 folgte ein gemeinsamer Änderungsantrag beider Fraktionen (Drs. 18/4621). Die Beschlussfassung des Gesetzentwurfs erfolgte im Hessischen Landtag am 15. Dezember 2011. Das beschlossene Gesetz wurde am 16. Dezember 2011 ausgefertigt und im GVBl. vom 23. Dezember 2011, S. 786 ff., veröffentlicht. Die Änderungen zu den haushaltsrechtlichen Bestimmungen finden sich in Artikel 1 Nr. 25-40 des Änderungsgesetzes (ÄndGHGO) und traten am Tage nach der Verkündung im GVBl. in Kraft (Art. 17 S. 1 ÄndGHGO). Die §§ 92, 95, 97, 100, 105, 106, 108 bis 112, 129 und 131 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 24. Dezember 2011 geltenden Fassung der HGO sind erstmals auf die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2012 anzuwenden (Art. 15 Abs. 3 ÄndGHGO).
Im Folgenden soll auf die wesentlichen Neuerungen der Hessischen Gemeindeordnung im Hinblick auf die kommunale Haushaltswirtschaft eingegangen werden:
• Verzicht auf die Verwaltungsbuchführung
Das nur sehr geringe Interesse bei den Gemeinden in Hessen an der Verwaltungsbuchführung (einer Weiterentwicklung der ursprünglichen kameralen Haushaltswirtschaft) hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, zukünftig allen Gemeinden die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung verbindlich vorzugeben (§ 92 Abs. 2 HGO). Zum spätesten Umstellungstermin am 1. Januar 2009 entweder auf das System der Verwaltungsbuchführung oder der doppelten Buchführung hatten sich 424 von den 426 Städten und Gemeinden, alle 21 Landkreise sowie der »Landeswohlfahrtsverband Hessen« und der »Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main« für die Ausgestaltung ihrer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entschieden.
Die »Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung 2009« wurde mit Wirkung zum 24. Dezember 2011 aufgehoben (Art. 13 Abs. 1 i.V. mit Art. 17 Satz 1 ÄndGHGO). Die beiden betroffenen Gemeinden mussten ihre Haushaltswirtschaft allerdings spätestens zum 1. Januar 2015 auf die kaufmännische Buchführung umstellen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 ÄndGHGO).
Wegen des Verzichts auf die Verwaltungsbuchführung im 6. Teil der HGO werden die bisherigen §§ 114a bis 114u die §§ 94 bis 114 (Art. 1 Nr. 29 ÄndGHGO). Die bisherigen Bestimmungen im zweiten Titel des Sechsten Teils der HGO zur Verwaltungsbuchführung (§§ 94 bis 114 HGO werden aufgehoben (Art. 1 Nr. 28 ÄndGHGO)).
• Präzisierung des Haushaltsausgleichs und des Haushaltssicherungskonzepts
Die grundlegende Bestimmung über den Haushaltsausgleich ist nach wie vor als Soll-Vorschrift ausgestaltet (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGO). Gegenüber der bisherigen Regelung in § 114b Abs. 4 HGO a.F. sind die Voraussetzungen für den Haushaltsausgleich dahin gehend erweitert worden, dass in den Haushaltsausgleich auch Fehlbeträge aus Vorjahren einzubeziehen sind und dass der Haushalt zukünftig auch dann als ausgeglichen anzusehen ist, wenn in der Phase der Haushaltsplanung ein Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts bzw. beim Jahresabschluss ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis der Ergebnisrechnung jeweils durch Rücklagemittel ausgeglichen werden kann (§ 92 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HGO).
Die Bestimmungen zum Haushaltssicherungskonzept finden sich wie bisher in § 92 Abs. 4 HGO. Die bisherige Regelung zum Haushaltssicherungskonzept in § 92 Abs. 4 Satz 2 HGO a.F. war sehr knapp gefasst und sah vor, dass ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, sofern der Haushaltsausgleich nicht möglich ist. In der Rechtspraxis kam es bei der Auslegung dieser Rechtsvorschrift wiederholt zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Gemeinden und Aufsichtsbehörden über die Frage, wann ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist. Der Gesetzgeber sah sich daher zum Handeln veranlasst. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf geht hervor, dass eine Beschreibung der Situationen, in denen die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist, nach den bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörden für notwendig gehalten wird.
Nach der Neufassung des § 92 Abs. 4 Satz 1 HGO ist in den dort genannten drei Fällen jeweils ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept wird ausführlicher in Kapitel 1.5.4.3 erläutert.
• Einführung der Genehmigungspflicht für Kassenkredite
In der Begründung zum Änderungsgesetz der HGO wird darauf hingewiesen, dass die hessischen Gemeinden Ende 2009 mit 613 EUR je Einwohner bundesweit die vierthöchsten Kassenverstärkungskredite aufweisen. Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser aus seiner Sicht bedenklichen Entwicklung die Notwendigkeit zum Handeln gesehen. Mit der (Wieder-) Einführung der Genehmigungspflicht für den Höchstbetrag der Kassenkredite in der Haushaltssatzung (§ 105 Abs. 2 HGO) soll einem weiteren Anwachsen der Kassenkreditschulden entgegengewirkt bzw. eine Reduzierung der Kassenkreditschulden erreicht werden. Somit ist zukünftig jede Kreditaufnahme, gleichgültig ob konsumtiv oder investiv (vgl. § 103 Abs. 2 HGO), durch die Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig.
Kassenkredite sind ihrer Natur nach kurzfristige Verbindlichkeiten. Sie sind keine (weder kurzfristige noch längerfristige) Finanzierungsmittel und dürfen ausschließlich zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit einer Gemeinde aufgenommen werden. Zu den Kassenkrediten siehe Kapitel 1.6.2.1.7.
Bei der Genehmigung der Kassenkredite haben die Aufsichtsbehörden insbesondere darauf zu achten, dass Kassenkredite ihrem Zweck entsprechend zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und nicht zweckwidrig zur langfristigen Finanzierung von Investitionen (§ 58 Nr. 17 GemHVO) verwendet werden. Für Investitionen können Kassenkredite allenfalls zu deren kurzfristigen Zwischenfinanzierung genutzt werden.
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik