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Kommunale Doppik Hessen

Haushaltsrechtliche Grundlagen gemäß GemHVO, Doppische Buchungstechnik, Kommunale Geschäftsfälle, Kosten- und Leistungsrechnung

Bernhard Mord-Wohlgemuth

Verwaltungsoberstudienrat, Dozent für Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre und doppisches Rechnungswesen, Verwaltungsseminar Frankfurt a.M.

Jürgen Watz

Fachhochschullehrer für ökonomisches Handeln an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Dr. Thorsten Weise

Dozent für Justizmanagement, Wirtschaftswissenschaften, Staats- und Verwaltungsrecht, Professor an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege Rotenburg an der Fulda, Fachbereich Rechtspflege

Carsten Hoch

Angestellter an der Hochschule Geisenheim und nebenberuflicher Dozent in der Fortbildung für doppisches Rechnungswesen in der öffentlichen Verwaltung

Stephan Ostgen

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Wiesbaden Referat Kommunale Finanzaufsicht, Kommunalwirtschaft Lehrbeauftragter für Ökonomisches Handeln an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

2.,vollständig überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.

 

 

 

 

 

 

2. Auflage 2016

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-555-01538-5

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-555-01743-3

epub: ISBN 978-3-555-01744-0

mobi: ISBN 978-3-555-01745-0

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Vorwort

Das Fachbuch »Kommunale Doppik Hessen« wurde vor sieben Jahren erstmals aufgelegt. Seitdem haben sich umfangreiche Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts in Hessen ergeben.

Mit dem »Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze« (GVBl. vom 23. Dezember 2011, S. 786 ff.), der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnungen (GVBl. vom 30. Dezember 2011, S. 840 ff.) sowie den Hinweisen zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil sowie den Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wurden wesentliche Rechtsgrundlagen des hessischen Haushalts- und Rechnungswesens neu gefasst.

Mit der Neuauflage werden die bisherigen Kapitel des Fachbuchs »Kommunale Doppik Hessen« – insbesondere die »Grundlagen des doppischen Haushaltswesens« – grundlegend überarbeitet und erweitert.

Außerdem werden in dieser Neuauflage zusätzliche Kapitel zu den Themen Wirtschaftlichkeitsrechnungen sowie strategisches und operatives Controlling mit Berichtswesen aufgenommen.

Das Fachbuch »Kommunale Doppik Hessen« orientiert sich an den Lehrinhalten der Lehrpläne für die Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten und die Fortbildung der Verwaltungsfachwirte beim Hessischen Verwaltungsschulverband sowie am Curriculum für den Bachelorstudiengang an hessischen Hochschulen für die öffentliche Verwaltung.

Wir hoffen, mit dieser Auflage den Lesern verständliche, nützliche und aktuelle Informationen für den Einstieg in das Haushalts- und Rechnungswesen der hessischen Gemeinden sowie eine möglichst kurzweilige Lektüre zu bieten und gleichzeitig erfahrenen Praktikern einen ergänzenden Erkenntnisgewinn zu ermöglichen.

 

Wiesbaden/Frankfurt/Rotenburg an der Fulda, September 2015

Die Autoren

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Vorwort
  2. Abkürzungsverzeichnis
  3. Literaturverzeichnis
  4. 1. Grundlagen des doppischen Haushaltswesens
  5. 1.1 Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung
  6. 1.2 Rechtsgrundlagen des kommunalen doppischen Haushaltswesens
  7. 1.2.1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)
  8. 1.2.2 Hessische Gemeindeordnung
  9. 1.2.3 Gemeindehaushaltsverordnung
  10. 1.2.4 Hinweise zur Hessischen Gemeindeordnung und zur Gemeindehaushaltsverordnung
  11. 1.3 Phasen der Haushaltswirtschaft
  12. 1.3.1 Aufstellungsphase
  13. 1.3.2 Ausführungsphase
  14. 1.3.3 Jahresabschluss (Rechnungslegung)
  15. 1.3.4 Prüfung des Jahresabschlusses und Entlastung des Gemeindevorstands
  16. 1.4 Haushaltssatzung
  17. 1.4.1 Pflichtsatzung
  18. 1.4.2 Pflichtbestandteile
  19. 1.4.3 Geltungsdauer
  20. 1.4.4 Wirkung der Haushaltssatzung
  21. 1.4.5 Verfahren zur Erstellung einer Haushaltssatzung
  22. 1.4.6 Vorlage an die Aufsichtsbehörde und genehmigungspflichtige Teile
  23. 1.4.7 Inkrafttreten
  24. 1.5 Haushaltsplan
  25. 1.5.1 Definition und Bedeutung
  26. 1.5.2 Wirkungen des Haushaltsplans
  27. 1.5.3 Bestandteile des Haushaltsplans
  28. 1.5.3.1 Ergebnishaushalt (§ 2 GemHVO)
  29. 1.5.3.2 Finanzhaushalt (§ 3 GemHVO)
  30. 1.5.3.3 Teilhaushalte (§ 4 GemHVO)
  31. 1.5.3.4 Stellenplan (§ 5 GemHVO)
  32. 1.5.4 Anlagen zum Haushaltsplan
  33. 1.5.4.1 Vorbericht (§ 1 Abs. 4 Nr. 1, § 6 GemHVO)
  34. 1.5.4.2 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung einschließlich Investitionsprogramm (§ 101 HGO, § 1 Abs. 4 Nr. 2, § 9 GemHVO)
  35. 1.5.4.3 Haushaltssicherungskonzept (§ 92 Abs. 4 HGO, § 1 Abs. 4 Nr. 3 GemHVO)
  36. 1.5.4.4 Übersicht über Verpflichtungsermächtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO)
  37. 1.5.4.5 Übersichten über Verbindlichkeiten (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 GemHVO)
  38. 1.5.4.6 Übersichten über Rücklagen und Rückstellungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 GemHVO)
  39. 1.5.4.7 Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 7 (§ 1 Abs. 4 Nr. 6 GemHVO)
  40. 1.5.4.8 Übersicht über Zuwendungen an Fraktionen der Gemeindevertretung (§ 1 Abs. 4 Nr. 7 GemHVO)
  41. 1.5.4.9 Der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss (§ 1 Abs. 4 Nr. 8 GemHVO)
  42. 1.5.4.10 Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse der Sondervermögen mit Sonderrechnung (§ 1 Abs. 4 Nr. 9 GemHVO)
  43. 1.5.4.11 Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der rechtlich selbstständigen Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 10 GemHVO)
  44. 1.6 Haushaltsgrundsätze im doppischen Haushaltswesen
  45. 1.6.1 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
  46. 1.6.1.1 Stetige Aufgabenerfüllung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HGO)
  47. 1.6.1.2 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (§ 92 Abs. 1 Satz 2 HGO)
  48. 1.6.1.3 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 92 Abs. 2 HGO)
  49. 1.6.1.4 Doppelte Buchführung (§ 92 Abs. 2 HGO)
  50. 1.6.1.5 Haushaltsausgleich
  51. 1.6.1.6 Öffentlichkeit
  52. 1.6.1.7 Intergenerative Gerechtigkeit
  53. 1.6.2 Spezielle Haushaltsgrundsätze
  54. 1.6.2.1 Allgemeine Planungsgrundsätze
  55. 1.6.2.2 Besondere Planungsgrundsätze
  56. 1.6.2.3 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
  57. 1.6.2.4 Deckungsgrundsätze (§§ 18 bis 21 GemHVO)
  58. 1.7 Flexible Haushaltsführung
  59. 1.7.1 Deckungsfähigkeit
  60. 1.7.1.1 Unechte Deckungsfähigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GemHVO und § 19 Abs. 2 GemHVO)
  61. 1.7.1.2 Echte Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO)
  62. 1.7.2 Übertragbarkeit (§ 21 GemHVO)
  63. 1.8 Nachtragssatzung (§ 98 HGO) und Nachtragshaushaltsplan (§ 8 GemHVO)
  64. 1.8.1 Nachtragssatzung (§ 98 HGO)
  65. 1.8.1.1 Begriff
  66. 1.8.1.2 Verfahren
  67. 1.8.1.3 Voraussetzungen für den Erlass einer Nachtragssatzung
  68. 1.8.2 Nachtragshaushaltsplan (§ 8 GemHVO)
  69. 1.9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
  70. 1.9.1 Begriff
  71. 1.9.2 Nachrangigkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
  72. 1.9.3 Voraussetzungen für die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen
  73. 1.9.3.1 Abdeckung von Mehraufwendungen im Ergebnishaushalt
  74. 1.9.3.2 Abdeckung von Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt
  75. 1.9.4 Zuständigkeiten von Gemeindevorstand und Gemeindevertretung
  76. 1.9.5 Ermittlung des Bedarfs für die Leistung überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen
  77. 1.9.6 Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden
  78. 1.9.7 Übertragung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
  79. 1.9.8 Problematik über- und außerplanmäßiger Vorgänge beim Eingehen von Zahlungsverpflichtungen
  80. 2. Grundlagen des doppischen Rechnungswesens
  81. 2.1 Von der Inventur zur Vermögensrechnung
  82. 2.1.1 Von der Inventur zum Inventar
  83. 2.1.1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
  84. 2.1.2 Arten der Inventur
  85. 2.1.2.1 Körperliche Inventur
  86. 2.1.2.2 Buchinventur (§ 36 Abs. 2 GemHVO)
  87. 2.1.2.3 Stichprobeninventur (§ 36 Abs. 1 GemHVO)
  88. 2.1.3 Zeitpunkt der Inventur
  89. 2.1.3.1 Stichtagsinventur bzw. zeitnahe Inventur (§ 35 Abs. 1 GemHVO)
  90. 2.1.3.2 Permanente Inventur (§ 36 Abs. 2 GemHVO)
  91. 2.1.3.3 Verlegte Inventur (§ 36 Abs. 3 GemHVO)
  92. 2.1.4 Durchführung der Inventur
  93. 2.2 Ergebnis der Inventur: Das Inventar
  94. 2.2.1 Das Vermögen
  95. 2.2.2 Das Fremdkapital
  96. 2.2.3 Das Eigenkapital
  97. 2.3 Vom Inventar zur Vermögensrechnung (Bilanz)
  98. 2.3.1 Die Vermögensrechnung (Bilanz) als Bestandteil einer »Drei-Komponenten-Rechnung«
  99. 2.3.2 Die Eröffnungsbilanz
  100. 2.3.3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen
  101. 2.3.4 Die Bewertung von Vermögen und Schulden
  102. 2.3.4.1 Das Anlagevermögen
  103. 2.3.4.2 Die Bewertung des Umlaufvermögens
  104. 2.3.4.3 Vereinfachte Bewertungsverfahren
  105. 2.3.4.4 Bewertung von Schulden (Verbindlichkeiten)
  106. 3. Der Einfluss von Geschäftsfällen auf die Vermögensrechnung (Bilanz) einer Gemeinde
  107. 3.1 Bilanzveränderungen der Stadt Musterhausen
  108. 3.1.1 Geschäftsfall 1: Aufnahme eines Kredits über 100.000,00 EUR
  109. 3.1.2 Geschäftsfall 2: Kauf von Dienstfahrzeugen im Wert von 100.000,00 EUR auf Ziel
  110. 3.1.3 Geschäftsfall 3: Kauf von Kraftstoff über 10.000,00 EUR bar
  111. 3.1.4 Geschäftsfall 4: Überweisung der Eingangsrechnung über Dienstfahrzeuge im Wert von 100.000,00 EUR
  112. 3.2 Systematik der Vermögensumschichtungen in der Bilanz
  113. 3.2.1 Aktiv-Tausch
  114. 3.2.2 Passiv-Tausch
  115. 3.2.3 Aktiv-Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung)
  116. 3.2.4 Aktiv-Passiv-Minderung (Bilanzverkürzung)
  117. 3.3 Auflösung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten
  118. 3.4 Buchen auf Bestandskonten
  119. 3.4.1 Die Sprache des doppischen Rechnungswesens und ihre Grammatik
  120. 3.4.2 Zusammengesetzte Buchungen
  121. 4. Buchen auf Erfolgskonten
  122. 4.1 Erfolgskonten als Unterkonten des Eigenkapitals
  123. 4.2 Buchungsregeln für die Erfolgskonten
  124. 4.3 Abschluss der Erfolgskonten
  125. 5. Eröffnungsbilanzkonto und Schlussbilanzkonto
  126. 6. Organisation des doppischen Rechnungswesens
  127. 6.1 Bücher im doppischen Rechnungswesen
  128. 6.1.1 Das Grundbuch (§ 34 Abs. 2 GemHVO)
  129. 6.1.2 Das Hauptbuch (§ 34 Abs. 3 GemHVO)
  130. 6.1.3 Nebenbücher (§ 34 Abs. 1 GemHVO)
  131. 6.2 Belege im doppischen Rechnungswesen
  132. 6.2.1 Vorbereitung der Belege
  133. 6.2.2 Buchen der Belege
  134. 6.2.3 Ablage und Aufbewahrung
  135. 6.3 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)
  136. 7. Nebenbuchhaltungen
  137. 7.1 Kontokorrentbuchhaltungen (Personenkonten)
  138. 7.1.1 Buchungen auf Debitorenkonten
  139. 7.1.2 Buchungen auf Kreditorenkonten
  140. 7.1.3 Abschluss der Personenkonten
  141. 7.2 Buchungen im Personalbereich
  142. 7.2.1 Buchung der Beamtenbesoldung
  143. 7.2.2 Buchung der Entgelte
  144. 7.2.3 Entgeltvorschuss
  145. 7.3 Anlagenbuchhaltung
  146. 7.3.1 Anschaffungskosten
  147. 7.3.2 Herstellungskosten
  148. 7.3.3 Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
  149. 7.3.3.1 Herstellung
  150. 7.3.3.2 Erweiterung
  151. 7.3.3.3 Wesentliche über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung
  152. 7.3.3.4 Hebung des Standards durch Sanierung von zentralen Ausstattungsmerkmalen
  153. 7.3.3.5 Sanierung auf Raten
  154. 7.3.3.6 Zusammentreffen von Hebung des Standards bei Gebäuden und Erweiterung
  155. 7.3.3.7 Erhaltungsaufwendungen
  156. 7.3.3.8 Zusammentreffen von Herstellungskosten (Anschaffungskosten) mit Erhaltungsaufwendungen
  157. 7.3.4 Komponentenansatz
  158. 7.3.5 Abschreibungen im Anlagevermögen
  159. 7.3.5.1 Abschreibungsmethoden
  160. 7.3.5.2 Beginn und Dauer der Abschreibung
  161. 7.3.5.3 Buchung der Abschreibungen
  162. 7.3.5.4 Bewertung und Abschreibung von »Geringwertigen Vermögensgegenständen (GVG)«
  163. 7.3.6 Buchung von Abgängen des Anlagevermögens
  164. 8. Buchungen bei der Beschaffung von Umlaufvermögen einer Gemeinde
  165. 8.1 Bestandsorientierte Buchung bei der Beschaffung
  166. 8.1.1 Bezugskosten
  167. 8.1.2 Rücksendungen
  168. 8.1.3 Nachträgliche Preisnachlässe
  169. 8.1.3.1 Preisnachlässe wegen Mängelrüge
  170. 8.1.3.2 Bonus
  171. 8.1.3.3 Skonto
  172. 8.2 Aufwandsorientierte Buchung bei der Beschaffung
  173. 8.3 Erhaltene und geleistete Anzahlungen
  174. 9. Typische Buchungen im kommunalen Bereich
  175. 9.1 Kommunale Steuerbescheide
  176. 9.1.1 Gewerbesteuer
  177. 9.1.2 Hundesteuer
  178. 9.2 Beiträge für Investitionen
  179. 9.3 Abgabenrechtliche Nebenforderungen
  180. 9.4 Erhaltene Zuweisungen für Investitionen und laufende Zwecke
  181. 9.5 Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern
  182. 9.6 Umlagen
  183. 9.7 Geleistete Zuweisungen und Zuschüsse
  184. 9.8 Sozialhilfeleistungen
  185. 9.9 Beihilfen und Versorgungsumlagen
  186. 9.10 Kreditverbindlichkeiten
  187. 9.11 Instandhaltungsaufwendungen
  188. 9.12 Mieten, Pachten, Leasing
  189. 10. Der kommunale Jahresabschluss
  190. 10.1 Grundlagen der Bewertung im Jahresabschluss
  191. 10.1.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
  192. 10.1.1.1 Grundsatz der Bilanzidentität (§ 40 Nr. 1 GemHVO)
  193. 10.1.1.2 Grundsatz der Einzelbewertung (§ 40 Nr. 2 GemHVO)
  194. 10.1.1.3 Grundsatz der Vorsicht (§ 40 Nr. 3 GemHVO)
  195. 10.1.1.4 Grundsatz der periodengerechten Aufwands- und Ertragsabgrenzung (§ 40 Nr. 4 GemHVO)
  196. 10.1.1.5 Grundsatz der Bewertungskontinuität (§ 40 Nr. 5 GemHVO)
  197. 10.1.1.6 Going-Concern-Prinzip (Nr. 3 und 4 der Hinweise zu § 40 GemHVO)
  198. 10.1.2 Bewertungsnormen
  199. 10.2 Bewertung des Anlagevermögens
  200. 10.2.1 Außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen
  201. 10.2.2 Buchung außerplanmäßiger Abschreibungen und Zuschreibungen
  202. 10.2.3 Anlagenübersicht
  203. 10.3 Bewertung des Umlaufvermögens
  204. 10.3.1 Bewertung der Vorräte
  205. 10.3.1.1 Durchschnittswertmethode
  206. 10.3.1.2 Fifo- Verfahren (First in first out)
  207. 10.3.1.3 Lifo- Verfahren (Last in first out)
  208. 10.3.2 Bewertung von Forderungen
  209. 10.3.2.1 Direkte Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen
  210. 10.3.2.2 Indirekte Abschreibung von zweifelhaften Forderungen
  211. 10.3.2.3 Pauschalwertberichtigung
  212. 10.3.2.4 Pauschalierte Einzelwertberichtigung
  213. 10.3.2.5 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
  214. 10.3.2.6 Abzinsung von Forderungen
  215. 10.3.2.7 Forderungenübersicht
  216. 10.4 Bewertung der Passiva im Jahresabschluss
  217. 10.4.1 Eigenkapital
  218. 10.4.1.1 Netto-Position
  219. 10.4.1.2 Rücklagen
  220. 10.4.2 Sonderposten
  221. 10.4.2.1 Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und -beiträgen
  222. 10.4.2.2 Weitere Sonderposten
  223. 10.4.3 Rückstellungen
  224. 10.4.3.1 Arten von Rückstellungen
  225. 10.4.3.2 Buchhalterische Behandlung von Rückstellungen
  226. 10.4.3.3 Rückstellungsübersicht
  227. 10.4.4 Bewertung von Verbindlichkeiten
  228. 10.4.4.1 Saldenbestätigungen und Saldenmitteilung
  229. 10.4.4.2 Verbindlichkeitenübersicht
  230. 10.5 Periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge
  231. 10.5.1 Abgrenzung noch nicht bezahlter Aufwendungen und Erträge
  232. 10.5.2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
  233. 10.6 Der konsolidierte Jahresabschluss
  234. 10.6.1 Vollkonsolidierung
  235. 10.6.2 Konsolidierung für assoziierte Unternehmen nach der Eigenkapitalmethode
  236. 11. Erstellung der Ergebnisrechnung
  237. 12. Die Finanzrechnung und Teilfinanzrechnung
  238. 12.1 Abgrenzung Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung
  239. 12.1.1 Direkte Methode zur Ermittlung des Finanzmittelbestandes (Muster 16 zu § 47 Abs. 2 GemHVO)
  240. 12.1.2 Indirekte Methode zur Ermittlung des Finanzmittelbestandes (Muster 17 zu § 47 Abs. 3 GemHVO)
  241. 12.2 Aufbau der Finanzrechnung
  242. 13. Auswertung des kommunalen Jahresabschlusses
  243. 13.1 Ziel der Jahresabschlussanalyse
  244. 13.2 Grenzen der Jahresabschlussanalyse
  245. 13.3 Bestandteile der Jahresabschlussanalyse
  246. 13.3.1 Vermögensrechnung
  247. 13.3.2 Ergebnisrechnung
  248. 13.3.3 Finanzrechnung
  249. 13.3.3.1 Bewegungsbilanz
  250. 13.3.3.2 Finanzrechnung als Cashflow-Rechnung
  251. 13.3.4 Anhang und Rechenschaftsbericht
  252. 13.3.5 Qualitative Analyse der Bilanzpolitik
  253. 13.3.6 Quantitative Analyse durch Kennzahlen
  254. 13.3.6.1 Beurteilung der Kapitalstruktur
  255. 13.3.6.2 Beurteilung des Vermögensaufbaues
  256. 13.3.6.3 Beurteilung der Anlagendeckung
  257. 13.3.6.4 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität)
  258. 13.3.6.5 Aufwands- und Ertragsstruktur
  259. 13.3.6.6 Kennzahlen der Rentabilität
  260. 14. Die Gemeinde als Steuerschuldnerin
  261. 14.1 Grundprinzipien kommunaler Besteuerung
  262. 14.1.1 Steuerfreie Tätigkeiten einer Gemeinde
  263. 14.1.2 Steuerpflichtige Tätigkeiten einer Gemeinde
  264. 14.2 Besonderheiten bei der Behandlung kommunaler Umsätze
  265. 14.2.1 Umsatzsteuerpflichtige Umsätze
  266. 14.2.2 Vorsteuerabzugsberechtigung bei Gemeinden
  267. 14.2.3 Umsatzsteuerfreie Umsätze
  268. 14.3 Steuerliche Aufzeichnungspflichten der Gemeinden
  269. 15. Grundlagen für eine kommunale Kosten- und Leistungsrechnung
  270. 15.1 Ziele und Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung
  271. 15.2 Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung
  272. 15.3 Kostenartenrechnung
  273. 15.3.1 Grundfragen der Kostenartenrechnung
  274. 15.3.1.1 Abgrenzung zwischen Auszahlung, Aufwand und Kosten
  275. 15.3.1.2 Abgrenzung zwischen Ergebnisrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung
  276. 15.4 Kostenarten
  277. 15.4.1 Kalkulatorische Kosten
  278. 15.4.1.1 Kalkulatorische Abschreibungen
  279. 15.4.1.2 Kalkulatorische Zinsen
  280. 15.4.1.3 Kalkulatorische Miete
  281. 15.4.1.4 Kalkulatorische Wagnisse
  282. 15.4.2 Kosten in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad
  283. 15.4.2.1 Fixe Kosten
  284. 15.4.2.2 Variable Kosten
  285. 15.4.3 Kosten nach der Zurechenbarkeit auf die Produkte
  286. 15.5 Kostenstellenrechnung
  287. 15.5.1 Bedeutung und Bildung von Kostenstellen
  288. 15.5.2 Verrechnung der Gemeinkosten auf die Kostenstellenrechnung
  289. 15.5.3 Interne Leistungsbeziehungen (Interne Leistungsverrechnung [ILV])
  290. 15.5.3.1 Stufenleiterverfahren
  291. 15.5.3.2 Anbauverfahren
  292. 15.5.3.3 Interne Verrechnungspreise
  293. 15.5.4 Betriebsabrechnungsbogen als Hilfsmittel der Kostenstellenrechnung
  294. 15.6 Kostenträgerrechnung
  295. 15.6.1 Divisionskalkulation
  296. 15.6.2 Mehrfache Divisionskalkulation
  297. 15.6.3 Äquivalenzziffernkalkulation
  298. 15.6.4 Stundensatzkalkulation
  299. 15.6.5 Kalkulation von Fest- und Arbeitspreisen
  300. 15.6.6 Zuschlagskalkulation
  301. 16. Kostenrechnungssysteme als Entscheidungsgrundlage
  302. 16.1 Schwächen der Vollkostenrechnung
  303. 16.2 Teilkostenrechnung als Instrument der Kostenanalyse
  304. 16.2.1 Deckungsbeitragsrechnung als Methode der Teilkostenrechnung
  305. 16.2.2 Typische Anwendungsgebiete für die Teilkostenrechnung
  306. 16.2.2.1 Kostenrechnende Einrichtungen
  307. 16.2.2.2 Ermittlung von Preisuntergrenzen
  308. 16.2.2.3 Gewinnschwellenanalyse durch Ermittlung des Break-Even-Points
  309. 16.3 Kostenrechnungssysteme mit vergangenheits- und zukunftsbezogenen Kosten
  310. 17 Wirtschaftlichkeitsrechnungen
  311. 17.1 Wirtschaftlichkeitsanalysen
  312. 17.2 Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsrechnung
  313. 17.2.1 Statische Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsrechnung
  314. 17.2.1.1 Kostenvergleichsrechnung
  315. 17.2.1.2 Gewinnvergleichsrechnung
  316. 17.2.1.3 Rentabilitätsrechnung
  317. 17.2.1.4 Amortisationsrechnung
  318. 17.2.2 Dynamische Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsrechnung
  319. 17.2.2.1 Kapitalwertmethode
  320. 17.2.2.2 Interne Zinsfußmethode
  321. 17.2.3 Nutzen-Kosten-Untersuchungen
  322. 17.2.3.1 Nutzwertanalyse
  323. 17.2.3.2 Kosten-Nutzen-Analyse
  324. 18. Grundlagen eines kommunalspezifischen Controllings
  325. 18.1 Controlling als Steuerungsunterstützung
  326. 18.2 Aufgaben des Controllings
  327. 18.3 Controllingausrichtung
  328. 18.3.1 Strategisches Controlling
  329. 18.3.2 Operatives Controlling
  330. 18.4 Elemente eines Controllingkonzeptes
  331. 18.4.1 Zielfindung und Zielkonkretisierung
  332. 18.4.2 Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung
  333. 18.4.2.1 Exemplarische Anwendung von Kennzahlen
  334. 18.4.2.2 Leistungssteuerung mit einer Balanced Scorecard
  335. 18.4.3 Finanzcontrolling
  336. 18.4.4 Das Berichtswesen
  337. 18.4.4.1 Regelmäßiges Berichtswesen
  338. 18.4.4.2 Berichtstypen
  339. 18.5 Die Rolle der Politik bei der strategischen und operativen Steuerung einer Gemeinde
  340. 19. Produkte in der Verwaltung
  341. 19.1 Produktbildung für Kosten- und Leistungsrechnung und Haushaltsplan
  342. 19.2 Produktbeschreibung
  343. 19.3 Produkt und Budgetierung
  344. 19.4 Produktkostenrechnung »Melde- und Ausweiswesen« der Stadt Musterhausen
  345. 19.4.1 Verrechnung von Gemeinkosten auf die Kostenstellen »Sachbearbeitung« und »Kasse«
  346. 19.4.2 Ermittlung der Produktkosten aus den Kostenstellenkosten
  347. Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

 

a.a.O.

am angegebenen Ort

a.LL.

aus Lieferungen und Leistungen

AB

Anfangsbestand

Abb.

Abbildung

Abs.

Absatz

AfA

Absetzung für Abnutzung

AHK

Anschaffungs-, Herstellungskosten

AHW

Anschaffungs-, Herstellungswerte

AK

Anschaffungskosten

ÄndGHGO

Änderungsgesetz zur hessischen Gemeindeordnung

AO

Abgabenordnung

AR

Ausgangsrechnung

ARAP

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

 

BAB

Betriebsabrechnungsbogen

BgA

Betrieb gewerblicher Art

BGA

Betriebs- und Geschäftsausstattung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. I

Bundesgesetzblatt, Teil I

Bj.

Berichtsjahr

BSC

Balanced Scorecard

BStBl.

Bundessteuerblatt

BWL

Betriebswirtschaftslehre

 

DB

Deckungsbeitrag

Drs.

Drucksache

DV

Datenverarbeitung

 

EB

Endbestand

EBK

Eröffnungsbilanzkonto

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EK

Eigenkapital

ER

Eingangsrechnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuerrichtlinien

EU

Europäische Union

EWB

Einzelwertberichtigung

 

f.

folgende

FAG

Finanzausgleichsgesetz

ff.

fortfolgende

Fifo

First in first out

FK

Fremdkapital

 

G&V

Gewinn- und Verlustrechung

GE

Geldeinheiten

gem.

gemäß

GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

GemHVO-Doppik

Gemeindehaushaltsverordnung Doppik

GemHVO-Vwbuchfg

Gemeindehaushaltsverordnung Verwaltungsbuchführung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

GoB

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

GrStG

Grundsteuergesetz

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

GV

Gemeindeverband

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter

 

h.M.

herrschende Meinung

HGB

Handelsgesetzbuch

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

HH

Haushalt

Hi.Kost

Hilfskostenstelle

HiFo

Highest in First out

HK

Herstellungskosten

HKO

Hessische Landkreisordnung

HMdF

Hessisches Ministerium der Finanzen

HMdIuS

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

HÜL

Haushaltsüberwachungslisten

HV

Hessische Verfassung

HVwKostG

Hessisches Verwaltungskostengesetz

 

i. d. R.

in der Regel

i. H. v.

in Höhe von

i. V. m.

in Verbindung mit

IKR

Industriekontenrahmen

 

KA

Kontoauszug

KAG

Kommunalabgabengesetz

Kfz

Kraftfahrzeug

KLR

Kosten- und Leistungsrechnung

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KStR

Körperschaftsteuerrichtlinien

kurzf.

kurzfristig

KVKR

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen

 

langfr.

langfristig

Lifo

Last in first out

Lilo

Last in last out

LWV

Landeswohlfahrtsverband

 

m.

mit

Mrd.

Milliarde

 

o.V.

ohne Verfasser

Öffentl.

Öffentlich

 

PRAP

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Priv.

Privat

PWB

Pauschalwertberichtigung

 

R-H-B

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

S.

Seite

SchuSG

Schutzschirmgesetz

SBK

Schlussbilanzkonto

SGB

Sozialgesetzbuch

SoPo

Sonderposten

StAnz.

Staatsanzeiger für das Land Hessen

Stk.

Stück

SV

Sachanlagevermögen

 

T€

Tausend Euro

 

USt

Umsatzsteuer

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

UStR

Umsatzsteuer-Richtlinien

UVG

Unterhaltsvorschussgesetz

 

Verb.a.LL

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Verm.

Vermögensgegenstände

Vj.

Vorjahr

 

WertV

Wertermittlungsverordnung

 

ZKF

Zeitschrift für Kommunalfinanzen

Literaturverzeichnis

 

Fachbücher

 

Amerkamp, Kurt/Kröckel, Dieter/Rauber, David, Loseblatt-Kommentar, »Gemeindehaushaltsrecht Hessen«, Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2014

 

Bennemann/Daneke/Meiß u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 2014

Becker, Hans Paul, Investition und Finanzierung: Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 6. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden 2013

Budäus, Dietrich/Finger, Stefanie, Verwaltungsreform in Deutschland – Ausgewählte theoretische Bezüge und praktische Umsetzung, 1999

 

Coenenberg, Adolf G./Baum, Heinz-Georg, Strategisches Controlling, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 1997

 

Endriss, Horst-Walter (Hrsg.), Bilanzbuchhalter-Handbuch, 9. Auflage, nwb.de, Herne 2013

 

Federmann, Rudolf, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IAS/IFRS, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2010

Fiebig, Helmut, Kommunale Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitssteuerung, 3. Auflage, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2004

Fiedler, Rudolf/Gräf, Jens, Einführung in das Controlling, 3. Auflage, Oldenbourg Verlag, München 2012

 

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Arbeitshilfe Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beim Infrastrukturvermögen, 2011

Grunwald, Ekkehard/Frye, Brunhilde/Hubrig, Nicole, Stadt Salzgitter. Die Analyse der kommunalen Bilanz – erste Gedanken, KGSt-Info, Nr. 22/2005

 

Haberstock, Lothar, Kostenrechnung I, 13. Auflage, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2008

Horvath, Peter, Controlling, 12. Auflage, Vahlen, München 2011

Hopp, Helmut/Göbel, Astrid, Management in der öffentlichen Verwaltung, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2013

 

Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, CH. Beck-Verlag, München, 2012

 

Kaplan, Robert/Norton, David, Balance Scorecard, Stuttgart 1997

Klümper, Bernd/Möller, Heribert/Zimmermann, Ewald, Kommunale Kosten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung, 17. Auflage, Verlag Bernhardt, Witten 2010

KGSt, Strategisches Management I, Leitbericht für Politik und Verwaltung, Köln 2000

KGSt (2000 b), Strategisches Management I, Leitbericht für Politik und Verwaltung, Köln 2000

 

Marattek, Christian/Dörschel, Andreas/Hellenbrand, Andreas, Kommunales Vermögen richtig bewerten, 2. Auflage, Haufe Verlag, Freiburg 2006

Mayer, Elmar/Weber, Jürgen, Handbuch-Controlling, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2000

Mühlenkamp, Holger, Wirtschaftlichkeit und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im öffentlichen Sektor, Speyerheft 204, Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 2011

 

Olfert, Klaus (Hrsg.), Finanzierung, 16. Auflage, Friedrich Kiehl Verlag, Herne 2013

Ohne Verfasser, Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem, Abschlussdokumentation der Projektkommunen der Transferebene Hessen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und Sport, 2005

Ohne Verfasser, Vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept: Leitlinien für ein neues kommunales Haushalts- und Rechnungsmodell auf doppischer Grundlage, KGSt-Bericht Nr. 1/1995

Oster, Rudolf/Rheindorf, Beate, Gemeindehaushaltsrecht Rheinland-Pfalz – Kommunale Doppik, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2014

 

Rauber/Rupp/Stein u. a., Hessische Gemeindeordnung, 2. Auflage, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2014

Rose, Joachim, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, 6. Auflage, Grundriss für die Aus- und Fortbildung, Deutscher Gemeinde Verlag, Stuttgart 2013

 

Schlagenhauf, Dieter/Siebert, Jörg, Anlagenbuchhaltung mit SAP, Galilieo Press, Bonn 2011

Schuster, Falko, Doppelte Buchführung für Städte, Kreise und Gemeinden: Einführung zur Vorbereitung auf das Neue Kommunale Rechnungswesen und das Neue Kommunale Finanzmanagement, 2. Auflage, Oldenburg Verlag, Berlin 2007

Schwarting, Gunnar, Effizienz in der Kommunalverwaltung, Dezentrale Verantwortung, Produkte, Budgets und Controlling, 2. überarbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005

Schwarz, Rainer, Controlling-Systeme, Th. Gabler Verlag, Wiesbaden 2002

Staender, Klaus, Lexikon der öffentlichen Finanzwirtschaft: Wirtschafts-, Haushalts- und Kassenrecht 6. Auflage, Decker, Heidelberg 2000

 

Weber, Jürgen/Schäffer, Utz, Einführung in das Controlling, 14. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2014

Weber, Jürgen/Weißenberger, Barbara E., Einführung in das Rechnungswesen: Bilanzierung und Kostenrechnung, 8. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2010

Wöhe, Günther/Döring, Ulrich, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, Vahlen, München 2013

Aufsätze in Fachzeitschriften

Baldauf, Uwe, Vorsteuerproblematik bei rechtlich unselbstständigen Regie- und Eigenbetreiben, ZKF 2008, 9 ff.

Bauer, Ludwig/Maier, Michael, Zur Leistungsfähigkeit direkter und indirekter Finanzrechnung bei Kommmunen – Zusammenwirken der Rechnungskomponenten, Der Gemeindehaushalt 2006, 73 ff.

Bauer, Ludwig/Maier, Michael, Optimierung des Haushalts- und Rechnungswesens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzwesens, Der Gemeindehaushalt 2007, 73 ff.

Brinkmeier, Hermann Josef, Die tragenden Grundsätze des neuen Haushaltsrechts . . ., Der Gemeindehaushalt 2005, 175 ff.

 

Fischer, Edmund, Neues Haushalts- und Rechnungswesen in der Diskussion – Stand und Perspektiven – Eine nicht ganz unkritische Würdigung, ZKF 2008, 1 ff.

 

Hafner, Wolfgang, Die Gemeinden brauchen ein einheitliches Haushaltsrecht auf kaufmännischer Basis, Der Gemeindehaushalt 2008, 1 ff.

Hufnagel, Wolfgang/Jürgens, Andreas/Sudmann, Silke, Die Abgrenzung von Instandhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten im neuen Haushalts- und Rechnungswesen, Der Gemeindehaushalt 2007, 109 ff.

 

Körner, Horst, Erleichterungen für die Erstinventur: Hohe Wertaufgriffsgrenzen für bewegliche Sachvermögen, Der Gemeindehaushalt 2005, 193–196

 

Thormann, Martin, Die Gestaltung der kommunalen Eröffnungsbilanz im Hinblick auf den doppischen Haushaltsausgleich und eventuelle spätere Vermögensveräußerungen, Der Gemeindehaushalt, 2008 10 ff.

 

Zeis, Adelheid, Analyse des kommunalen Jahresabschlusses, Instrument zur Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit, ZKF 2007, 145 ff.

Sonstiges:

IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1).

1         Grundlagen des doppischen Haushaltswesens

Anders als Bund und Länder haben die Gemeinden keine Staatsqualität. Das Grundgesetz (GG) spricht von einem zweistufigen Staatsaufbau und meint damit den Bund (Gesamtstaat) und die Länder (Gliedstaaten). Den Ländern kommt wie dem Bund somit eine eigene Staatsqualität zu, d. h. die Länder weisen ebenfalls die drei Merkmale des Staatsbegriffs – Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt – auf.

Das Staatsvolk bilden alle natürlichen Personen eines Staates, die dessen Staatsangehörigkeit besitzen (z. B. Art. 116 Abs. 1 GG). Das Staatgebiet eines Staats umfasst einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, auf den die Hoheit eines Staats begrenzt ist. Das Staatsgebiet wird vom jeweiligen Staat verwaltet und unterliegt seiner Rechtsordnung. Die Staatsgewalt ist die durch die Organe und Institutionen (z. B. Gerichte, Behörden) des Staates ausgeübte Herrschaftsmacht über sein Staatsgebiet und über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen.

In der Bundesrepublik Deutschland können der Bund und die Länder im Rahmen ihrer vom Grundgesetz eingeräumten Zuständigkeiten die von den politischen Mehrheitsverhältnissen getragenen Vorstellungen eigenständig auf Ebene der Legislative abbilden (im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung), durch die Exekutive umsetzen und mittels der Judikative (Justiz) durchsetzen. Staaten können sich jederzeit eine neue Verfassung geben. Die Gemeinden hingegen sind keine selbstständigen staatlichen Ebenen, vielmehr sind sie Teil der Exekutive der Länder.

Das GG räumt den Gemeinden1 in der Bundesrepublik in Art. 28 Abs. 2 GG das Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (kommunale Selbstverwaltungsgarantie). Die Hessische Landesverfassung (HV) manifestiert das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 137 Abs. 3 HV. Die Gemeinden, Städte und Landkreise in Hessen sind in ihrem örtlichen Wirkungskreis die eigenverantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen (Art. 137 Abs. 1 HV, § 2 Hessische Gemeindeordnung [HGO]). Sie erfüllen neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Vielzahl freiwilliger Aufgaben. Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen (Art. 137 Abs. 2 HV, § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessische Landkreisordnung [HKO]). Dabei führen sie im Wesentlichen gesetzlich übertragene Aufgaben aus. Freiwilligen Aufgaben nehmen bei den Landkreisen einen relativ kleinen Umfang ein.

Das Handeln der Gemeinden muss sich insoweit an den Gesetzen orientieren, die Bund und Länder erlassen haben und unterliegt somit einem Gesetzesvorbehalt. Dabei unterliegen die Gemeinden der Aufsicht des Staates (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 HV, §§ 135 ff. HGO).

Gemeinsam mit Bund und Ländern bilden die Gemeinden die Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als solche sind sie auch in Hessen eine bedeutende wirtschaftliche Größe. Allein das Haushaltsvolumen der hessischen Gemeinden, Städte und Kreise betrug 2010 bei den Einzahlungen rund 19,8 Mrd. EUR und bei den Auszahlungen rund 21,1 Mrd. EUR.

1.1       Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung

Ein wesentlicher Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst die kommunale Finanzhoheit. In engem Zusammenhang dazu steht die kommunale Abgabenhoheit, die Teil der Finanzhoheit ist. Die Abgabenhoheit einer Gemeinde erstreckt sich auf die Befugnis, eigene Rechtsnormen als Ermächtigungsgrundlage zum Erheben von Abgaben zu erlassen (Rechtsetzungshoheit, d. h. Satzungen zu erlassen – vgl. § 2 Kommunalabgabengesetz [KAG]), die Abgaben zu verwalten (Verwaltungshoheit) und die Erträge aus den Abgaben zu vereinnahmen (Ertragshoheit).

Die aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Finanzhoheit umfasst auch das Recht der Gemeinden, durch eine weitgehend autonome Finanzpolitik ihre haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Eingriffe des Staates sind nur im Rahmen der Gesetze zulässig (z. B. §§ 135 ff. HGO). Ein zulässiger Eingriff des Staates stellt die durch Rechtsvorschriften geregelte Ausgestaltung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dar, mit den Zielen, die Transparenz und die Ordnungsmäßigkeit des kommunalen Finanzwesens sowie eine leichtere aufsichtsbehördliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.

Ohne eine ihren Aufgaben angemessene Finanzausstattung der Gemeinden würde die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unterlaufen. Der Staat ist gefordert, den Kommunen Geldmittel sowie eigene Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, durch die sie in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben in ausreichendem Maße erfüllen zu können. In der Verfassung Hessens wird dies in Art. 137 Abs. 5 konkretisiert. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs2 zu sichern, ohne dass die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung eindeutig bestimmt wird. Über die Frage: »Welchen Umfang eine angemessene Finanzausstattung der Gemeinden haben muss?« bestehen deshalb zwischen den staatlichen und den kommunalen Repräsentanten beträchtliche Gegensätze, die Klagen von Kommunen gegen das Land wegen unzureichender Finanzausstattung vor dem Hessischen Staatsgerichtshof (HessStGH) zur Folge hatten. Der HessStGH hat aufgrund der Klage einer kreisangehörigen Stadt von 17.000 Einwohnern gegen Teile des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 612) mit Urteil vom 21. Mai 2013 – P.St. 23613 – festgestellt, dass die Gemeinden einen aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch gegen das Land Hessen auf angemessene Finanzausstattung (Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HV) haben.4 Den Umfang der angemessenen Finanzausstattung sieht der HessStGH von den Aufgaben der Kommunen bestimmt. Demzufolge kann das Land seine Verpflichtung zur Garantie einer angemessenen Finanzausstattung nur dann erfüllen, wenn es die Höhe der zur kommunalen Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmittel kennt. Der Staatsgerichtshof verpflichtet in seiner Entscheidung daher den Landesgesetzgeber, bei der Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung den Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen.

Bei der Gewährung von Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs auf der Grundlage des FAG hat das Land bisher weitestgehend nur auf die Finanzkraft der Kommunen abgestellt und den Finanzbedarf der Kommunen bislang nicht ermittelt (Images Kap. 1.6.2.3.1). Da es somit an einer Mindestanforderung an die Bestimmung einer angemessenen Finanzausstattung fehlt, hat der HessStGH entschieden, dass die von der klagenden Stadt angefochtenen Teile des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 und letztendlich die fehlende Ermittlung des Finanzbedarfs im FAG generell nicht vereinbar sind mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HV. Um künftig den Kommunen eine mit Art. 137 Abs. 5 HV im Einklang stehende und damit verfassungsgemäße Finanzausstattung gewährleisten zu können, stand das Land nach der Entscheidung des HessStGH vor der Herausforderung, den Finanzbedarf der Kommunen für deren Aufgabenerfüllung zu ermitteln. Der HessStGH räumte dem Land eine Übergangsfrist ein. Spätestens mit dem Ausgleichsjahr 2016 ist der für die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung relevante und im FAG verankerte kommunale Finanzausgleich neu zu regeln. Das vom Hessischen Landtag beschlossene FAG vom 23. Juli 2015 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen – GVBl. I S. 298) soll diese Anforderungen erfüllen.

1.2       Rechtsgrundlagen des kommunalen doppischen Haushaltswesens

1.2.1     Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)

Das vom Bund beschlossene Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gibt im Sinne eines einheitlichen Haushaltsrechts Grundsätze vor, die auch die Länder bei ihrer Haushaltsgesetzgebung zu beachten haben.5 Im Hinblick auf ein einheitliches öffentliches Haushaltswesen finden die Regelungen des HGrG durch die haushaltsrechtlichen Grundlagen in den Kommunalgesetzen der Länder auch ihre Anwendung im kommunalen Haushaltswesen. Dennoch hat sich in den Bundesländern eine sehr uneinheitliche Ausgestaltung der Rechtsvorschriften zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entwickelt. Die Vergleichbarkeit von Gemeinden verschiedener Bundesländer ist hierdurch praktisch verloren gegangen. Die Schaffung einer Vergleichbarkeit von Gemeinden war allerdings ein wichtiges Ziel der Reformbestrebungen zur Modernisierung des kommunalen Haushaltsrechts.

§ 7a HGrG gibt die Grundsätze der staatlichen Doppik für die Landeshaushalte vor. Hierbei ist anzumerken, dass bisher von den staatlichen Gebietskörperschaften nur die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und von den Flächenbundesländern ausschließlich Hessen ihre Haushaltswirtschaft auf die staatliche Doppik umgestellt haben.

Die staatliche Doppik erfolgt auf Basis der Vorschriften des HGB, insbesondere des Ersten und des Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt sowie des Dritten Buches Handelsgesetzbuch (HGB) und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung (§ 7a Abs. 1 HGrG).

Staatliche und kommunale Doppik basieren zwar auch auf Rechtsnormen des HGB. In ihren Ausgestaltungen und Konkretisierungen, insbesondere bei der Ausübung von handelsrechtlichen Wahlrechten, weichen staatliche und kommunale Doppik teilweise elementar voneinander ab. Es ist somit noch ein sehr weiter Weg zu einem einheitlichen und vergleichbaren Rechnungswesen der staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften.

Einen Weg zurück zur kameralen Haushaltswirtschaft wird es allerdings nicht geben. Wahrscheinlicher ist die Festlegung internationaler Standards für die Haushaltswirtschaft durch die Einführung der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) auf allen staatlichen und kommunalen Ebenen, wie er derzeit in der EU-Kommission diskutiert wird.

Noch gelten in Hessen aber die Hessische Gemeindeordnung und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) als Rechtsgrundlage für die kommunale Haushaltswirtschaft.

1.2.2     Hessische Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung enthält im 6. Teil (§§ 92 bis 134) grundlegende Bestimmungen zur Ausgestaltung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögenswirtschaft, der wirtschaftlichen Betätigung sowie der Rechnungsprüfung. Durch § 154 Abs. 3 und 4 HGO wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) ermächtigt, die finanzwirtschaftlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung durch Detailregelungen in einer Rechtsverordnung auszufüllen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage basiert die GemHVO (Images Kap. 1.2.3).

Gemäß § 52 Abs. 1 HKO gilt für die Wirtschaftsführung (einschließlich der Haushaltsführung) der Landkreise grundsätzlich ebenfalls der 6. Teil der HGO sowie daneben auch die GemHVO. Die Landkreise haben ihre Haushaltsführung ebenfalls nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (§ 92 Abs. 2 HGO i.V. mit § 52 Abs. 1 HKO) auszurichten.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren wiederholt eine Reihe von haushaltsrechtlichen Bestimmungen im 6. Teil der HGO überarbeitet.

Durch das – auch als »Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005« bezeichnete – Gesetz zur »Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze« vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54 ff.) wurde mittels des neu eingeführten § 92 Abs. 3 HGO den hessischen Gemeinden ein auf Dauer angelegtes Wahlrecht zwischen zwei Systemen zur Ausgestaltung der Haushaltswirtschaft eingeräumt: der Verwaltungsbuchführung und der doppelten Buchführung. Den Gemeinden wurde für den Umstellungsprozess von der bisherigen (traditionellen) Kameralistik auf eines der beiden genannten Systeme ein Zeitkorridor bis Ende 2008 eingeräumt, d. h. spätestens mit Beginn des Haushaltsjahres 2009 musste die Haushaltswirtschaft entweder nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung oder der doppelten Buchführung erfolgen.

Das bisherige System der (traditionellen) Kameralistik durften die Gemeinden somit letztmalig noch auf die Erstellung der Haushalte und Jahresrechnungen des Haushaltsjahres 2008 anwenden (siehe Artikel 1 Nr. 9 der »Dritten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung« vom 2. April 2006 – GVBl. S. 235 ff.).

Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden in Hessen Rechtsvorschriften mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer in Kraft gesetzt und tragen somit ein Ablaufdatum. Durch die »Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005« wurde die geltende Befristung der HGO vom 31. Dezember 2005 auf den 31. Dezember 2011 verlängert. Eine nur fünfjährige Befristung bis zum 31. Dezember 2010 wurde vom Gesetzgeber mit Rücksichtnahme auf die Kommunalwahlen im März 2011 nicht für sinnvoll erachtet.

Im Zuge der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Weitergeltung der HGO über den 31. Dezember 2011 hinaus wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der HGO überprüft und grundlegend überarbeitet. Die Fraktionen der CDU und FDP legten hierzu dem Hessischen Landtag am 10. Mai 2011 einen entsprechenden Gesetzentwurf für ein »Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (Drs. 18/4031) vor. Am 2. November 2011 folgte ein gemeinsamer Änderungsantrag beider Fraktionen (Drs. 18/4621). Die Beschlussfassung des Gesetzentwurfs erfolgte im Hessischen Landtag am 15. Dezember 2011. Das beschlossene Gesetz wurde am 16. Dezember 2011 ausgefertigt und im GVBl. vom 23. Dezember 2011, S. 786 ff., veröffentlicht. Die Änderungen zu den haushaltsrechtlichen Bestimmungen finden sich in Artikel 1 Nr. 25-40 des Änderungsgesetzes (ÄndGHGO) und traten am Tage nach der Verkündung im GVBl. in Kraft (Art. 17 S. 1 ÄndGHGO). Die §§ 92, 95, 97, 100, 105, 106, 108 bis 112, 129 und 131 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 24. Dezember 2011 geltenden Fassung der HGO sind erstmals auf die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2012 anzuwenden (Art. 15 Abs. 3 ÄndGHGO).

Im Folgenden soll auf die wesentlichen Neuerungen der Hessischen Gemeindeordnung im Hinblick auf die kommunale Haushaltswirtschaft eingegangen werden:

•  Verzicht auf die Verwaltungsbuchführung
Das nur sehr geringe Interesse bei den Gemeinden in Hessen an der Verwaltungsbuchführung (einer Weiterentwicklung der ursprünglichen kameralen Haushaltswirtschaft) hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, zukünftig allen Gemeinden die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung verbindlich vorzugeben (§ 92 Abs. 2 HGO). Zum spätesten Umstellungstermin am 1. Januar 2009 entweder auf das System der Verwaltungsbuchführung oder der doppelten Buchführung hatten sich 424 von den 426 Städten und Gemeinden, alle 21 Landkreise sowie der »Landeswohlfahrtsverband Hessen« und der »Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main« für die Ausgestaltung ihrer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entschieden.
    Die »Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung 2009« wurde mit Wirkung zum 24. Dezember 2011 aufgehoben (Art. 13 Abs. 1 i.V. mit Art. 17 Satz 1 ÄndGHGO). Die beiden betroffenen Gemeinden mussten ihre Haushaltswirtschaft allerdings spätestens zum 1. Januar 2015 auf die kaufmännische Buchführung umstellen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 ÄndGHGO).
    Wegen des Verzichts auf die Verwaltungsbuchführung im 6. Teil der HGO werden die bisherigen §§ 114a bis 114u die §§ 94 bis 114 (Art. 1 Nr. 29 ÄndGHGO). Die bisherigen Bestimmungen im zweiten Titel des Sechsten Teils der HGO zur Verwaltungsbuchführung (§§ 94 bis 114 HGO werden aufgehoben (Art. 1 Nr. 28 ÄndGHGO)).

•  Präzisierung des Haushaltsausgleichs und des Haushaltssicherungskonzepts
Die grundlegende Bestimmung über den Haushaltsausgleich ist nach wie vor als Soll-Vorschrift ausgestaltet (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGO). Gegenüber der bisherigen Regelung in § 114b Abs. 4 HGO a.F. sind die Voraussetzungen für den Haushaltsausgleich dahin gehend erweitert worden, dass in den Haushaltsausgleich auch Fehlbeträge aus Vorjahren einzubeziehen sind und dass der Haushalt zukünftig auch dann als ausgeglichen anzusehen ist, wenn in der Phase der Haushaltsplanung ein Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts bzw. beim Jahresabschluss ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis der Ergebnisrechnung jeweils durch Rücklagemittel ausgeglichen werden kann (§ 92 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HGO).
    Die Bestimmungen zum Haushaltssicherungskonzept finden sich wie bisher in § 92 Abs. 4 HGO. Die bisherige Regelung zum Haushaltssicherungskonzept in § 92 Abs. 4 Satz 2 HGO a.F. war sehr knapp gefasst und sah vor, dass ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, sofern der Haushaltsausgleich nicht möglich ist. In der Rechtspraxis kam es bei der Auslegung dieser Rechtsvorschrift wiederholt zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Gemeinden und Aufsichtsbehörden über die Frage, wann ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist. Der Gesetzgeber sah sich daher zum Handeln veranlasst. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf geht hervor, dass eine Beschreibung der Situationen, in denen die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist, nach den bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörden für notwendig gehalten wird.
    Nach der Neufassung des § 92 Abs. 4 Satz 1 HGO ist in den dort genannten drei Fällen jeweils ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept wird ausführlicher in Kapitel 1.5.4.3 erläutert.

•  Einführung der Genehmigungspflicht für Kassenkredite
In der Begründung zum Änderungsgesetz der HGO wird darauf hingewiesen, dass die hessischen Gemeinden Ende 2009 mit 613 EUR je Einwohner bundesweit die vierthöchsten Kassenverstärkungskredite aufweisen. Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser aus seiner Sicht bedenklichen Entwicklung die Notwendigkeit zum Handeln gesehen. Mit der (Wieder-) Einführung der Genehmigungspflicht für den Höchstbetrag der Kassenkredite in der Haushaltssatzung (§ 105 Abs. 2 HGO) soll einem weiteren Anwachsen der Kassenkreditschulden entgegengewirkt bzw. eine Reduzierung der Kassenkreditschulden erreicht werden. Somit ist zukünftig jede Kreditaufnahme, gleichgültig ob konsumtiv oder investiv (vgl. § 103 Abs. 2 HGO), durch die Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig.
    Kassenkredite sind ihrer Natur nach kurzfristige Verbindlichkeiten. Sie sind keine (weder kurzfristige noch längerfristige) Finanzierungsmittel und dürfen ausschließlich zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit einer Gemeinde aufgenommen werden. Zu den Kassenkrediten siehe Kapitel 1.6.2.1.7.
    Bei der Genehmigung der Kassenkredite haben die Aufsichtsbehörden insbesondere darauf zu achten, dass Kassenkredite ihrem Zweck entsprechend zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und nicht zweckwidrig zur langfristigen Finanzierung von Investitionen (§ 58 Nr. 17 GemHVO) verwendet werden. Für Investitionen können Kassenkredite allenfalls zu deren kurzfristigen Zwischenfinanzierung genutzt werden.

1.2.3     Gemeindehaushaltsverordnung

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik